DMA
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in Erwägungsgründe DMA

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Digital Markets Act

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
  1. in Erwägung nachstehender Gründe:
  2. (1)Digitale Dienste im Allgemeinen und Online-Plattformen im Besonderen spielen eine immer wichtigere Rolle in der Wirtschaft, vor allem im Binnenmarkt, da sie es Unternehmen ermöglichen, Nutzer in der gesamten Union zu erreichen, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern und einer großen Zahl von Unternehmen in der Union völlig neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, was Verbrauchern in der Union zugutekommt.
  3. (2)Zugleich weisen die zentralen Plattformdienste unter diesen digitalen Diensten eine Reihe von Merkmalen auf, die von den Unternehmen, die sie bereitstellen, zu ihrem eigenen Vorteil genutzt werden können. Ein Beispiel für solche Merkmale zentraler Plattformdienste sind extreme Größenvorteile, die in vielen Fällen darauf zurückzuführen sind, dass für die Bedienung weiterer gewerblicher Nutzer oder Endnutzer fast keine Grenzkosten entstehen. Weitere solcher Merkmale zentraler Plattformdienste sind die sehr starken Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, die beträchtliche Abhängigkeit sowohl der gewerblichen Nutzer als auch der Endnutzer, Bindungseffekte (lock-in effects), fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste (multi-homing) der Endnutzer für denselben Zweck, vertikale Integration sowie Datenvorteile. All diese Merkmale können in Verbindung mit unfairen Praktiken von Unternehmen, die die zentralen Plattformdienste bereitstellen, dazu führen, dass die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beträchtlich untergraben wird und die Fairness der Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, die diese Dienste bereitstellen, und ihren gewerblichen Nutzern und Endnutzern beeinträchtigt wird. Dies führt in der Praxis rasch zu einer möglicherweise weitreichenden Verringerung der Auswahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer und kann deshalb dem Betreiber dieser Dienste die Position eines sogenannten Torwächters verschaffen. Zugleich sollte anerkannt werden, dass nicht gewinnorientierte Dienste wie etwa kollaborative Projekte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als zentrale Plattformdienste gelten sollten.
  4. (3)Einige wenige große Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, haben beträchtliche wirtschaftliche Macht erlangt, die sie für eine Benennung als Torwächter im Sinne dieser Verordnung qualifizieren könnte. Sie können durch ihre Dienste in der Regel viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung bringen, was es ihnen ermöglicht, ihre in einem Tätigkeitsbereich erworbenen Vorteile, z. B. ihren Zugang zu großen Datenmengen, in anderen Tätigkeitsbereichen für sich zu nutzen. Einige dieser Unternehmen kontrollieren ganze Plattformökosysteme in der digitalen Wirtschaft, und angesichts dieses strukturellen Vorteils ist es selbst für sehr innovative und effiziente bestehende oder neue Marktteilnehmer extrem schwierig, mit diesen Unternehmen in Wettbewerb zu treten oder ihnen ihre Position streitig zu machen. Die Bestreitbarkeit ist insbesondere aufgrund der sehr hohen Schranken für einen Markteintritt oder -austritt, darunter hohe Ausgaben für Investitionskosten, die bei einem Marktaustritt nicht oder nicht leicht zurückerlangt werden können, und des fehlenden oder schlechteren Zugangs zu einigen in der digitalen Wirtschaft entscheidenden Inputs wie Daten beschränkt. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die zugrunde liegenden Märkte nicht gut funktionieren oder in naher Zukunft nicht mehr gut funktionieren werden.
  5. (4)Zusammengenommen dürften diese Merkmale von Torwächtern in vielen Fällen zu schwerwiegenden Ungleichgewichten bei der Verhandlungsmacht und folglich zu unfairen Praktiken und Bedingungen für gewerbliche Nutzer und für Endnutzer der von Torwächtern angebotenen zentralen Plattformdienste führen, was sich nachteilig auf Preise, Qualität, fairen Wettbewerb, Auswahl und Innovation im digitalen Sektor auswirken würde.
  6. (5)Daher können die Marktprozesse im Bereich der zentralen Plattformdienste oft keine fairen wirtschaftlichen Ergebnisse gewährleisten. Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind zwar auf das Verhalten von Torwächtern anwendbar, jedoch nur auf bestimmte Arten von Marktmacht, z. B. eine beherrschende Stellung auf spezifischen Märkten, und von wettbewerbswidrigem Verhalten, und werden erst im Nachhinein durchgesetzt und erst nach einer umfassenden Untersuchung oft sehr komplexer Fakten in konkreten Fällen. Außerdem wirft das Verhalten von Torwächtern, die nicht zwangsläufig über eine marktbeherrschende Stellung im wettbewerbsrechtlichen Sinne verfügen müssen, mit Blick auf das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts Herausforderungen auf, denen das geltende Unionsrecht nicht oder nicht wirksam Rechnung trägt.
  7. (6)Torwächter haben erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, da sie vielen gewerblichen Nutzern als Zugangstor zu Endnutzern in der ganzen Union und auf verschiedenen Märkten dienen. Die nachteiligen Auswirkungen unfairer Praktiken auf den Binnenmarkt und die besonders geringe Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste, einschließlich der negativen Auswirkungen solcher unfairer Praktiken auf Wirtschaft und Gesellschaft, haben nationale Gesetzgeber und sektorale Regulierungsbehörden dazu veranlasst, tätig zu werden. Auf nationaler Ebene wurde bereits eine Reihe von Regulierungsvorschriften für digitale Dienste oder zumindest bestimmte solcher Dienste erlassen oder vorgeschlagen, um unfairen Praktiken zu begegnen und die Bestreitbarkeit dieser Dienste zu erhöhen. Dies hat jedoch zu uneinheitlichen Regulierungsvorschriften und damit zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts geführt, sodass die Befolgungskosten aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften steigen könnten.
  8. (7)Zweck dieser Verordnung ist es daher, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem Vorschriften festgelegt werden, die die Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und für gewerbliche Nutzer und Endnutzer zentraler Plattformdienste, die von Torwächtern bereitgestellt werden, im Besonderen gewährleisten. Es sollten geeignete regulatorische Maßnahmen getroffen werden, um gewerbliche Nutzer und Endnutzer der von Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste in der gesamten Union vor unfairen Praktiken von Torwächtern zu schützen, um grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Union zu erleichtern und auf diese Weise das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und eine bestehende oder mit Wahrscheinlichkeit entstehende Fragmentierung in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zu beseitigen. Wenngleich Torwächter meist weltweit oder europaweit ausgerichtete Geschäftsmodelle und algorithmische Strukturen zugrunde legen, können sie in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Konditionen und Geschäftspraktiken anwenden und haben das in einigen Fällen auch getan; dies kann ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nutzer ihrer zentralen Plattformdienste zur Folge haben, was die Integration des Binnenmarkts beeinträchtigt.
  9. (8)Durch eine gewisse Angleichung unterschiedlich gestalteter nationaler Rechtsvorschriften können Hindernisse ausgeräumt werden, die der freien Erbringung und dem freien Empfang von Dienstleistungen wie Einzelhandelsdienstleistungen im Binnenmarkt entgegenstehen. Auf der Ebene der Union sollten daher gezielte harmonisierte rechtliche Verpflichtungen festgelegt werden, um zum Vorteil der Wirtschaft der Union insgesamt und letztlich der Verbraucher in der Union bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, im Binnenmarkt sicherzustellen.
  10. (9)Eine Fragmentierung des Binnenmarkts kann nur dann wirksam abgewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, nationale Vorschriften anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und dieselben Ziele wie diese Verordnung verfolgen. Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung andere nationale Vorschriften, mit denen andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses im Sinne des AEUV oder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) anerkannte zwingende Gründe des öffentlichen Interesses verfolgt werden, anzuwenden.
  11. (10)Da diese Verordnung die Vorschriften über die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ergänzen soll, sollte sie zugleich unbeschadet der Artikel 101 und 102 AEUV, unbeschadet der entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften und anderes einseitiges Verhalten betreffender nationaler Wettbewerbsvorschriften, nach denen Marktstellungen und Verhaltensweisen einschließlich ihrer tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen und des genauen Gegenstands der verbotenen Verhaltensweisen im Einzelfall zu prüfen sind und nach denen Unternehmen Effizienz und objektive Rechtsfertigungsgründe als Argumente für derartige Verhaltensweisen anführen können, und unbeschadet nationaler Vorschriften über die Fusionskontrolle gelten. Die Anwendung der genannten Vorschriften sollte jedoch nicht die Verpflichtungen, die Torwächtern nach dieser Verordnung auferlegt werden, und ihre einheitliche und wirksame Anwendung im Binnenmarkt berühren.
  12. (11)Die Artikel 101 und 102 AEUV und die entsprechenden nationalen Wettbewerbsvorschriften in Bezug auf mehr- und einseitiges wettbewerbswidriges Verhalten und die Fusionskontrolle sollen den unverfälschten Wettbewerb auf dem Markt schützen. Diese Verordnung verfolgt ein Ziel, das das im Wettbewerbsrecht definierte Ziel, den unverfälschten Wettbewerb auf bestimmten Märkten zu schützen, ergänzt, aber sich davon unterscheidet; sie soll sicherstellen, dass Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, bestreitbar und fair sind und bleiben – ungeachtet der tatsächlichen, möglichen oder vermuteten Auswirkungen des unter diese Verordnung fallenden Verhaltens eines Torwächters auf einem Markt. Diese Verordnung soll daher ein anderes rechtliches Interesse als das durch jene Vorschriften Geschützte schützen und unbeschadet ihrer Anwendung gelten.
  13. (12)Zudem sollte diese Verordnung unbeschadet der Vorschriften gelten, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen ergeben, insbesondere der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und der Richtlinien 2002/58/EG, 2005/29/EG, 2010/13/EU, (EU) 2015/2366, (EU) 2019/790 und (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates sowie nationaler Vorschriften zur Durchsetzung oder Durchführung dieser Rechtsakte der Union.
  14. (13)Eine geringe Bestreitbarkeit und unfaire Praktiken im digitalen Sektor sind bei bestimmten digitalen Diensten häufiger und stärker ausgeprägt als bei anderen. Dies ist insbesondere bei weitverbreiteten und allgemein genutzten digitalen Diensten der Fall, die meistens direkt zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern vermitteln und bei denen Merkmale wie extreme Größenvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Bindungseffekte, fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste oder eine vertikale Integration besonders stark ausgeprägt sind. Oft gibt es nur ein oder sehr wenige große Unternehmen, die solche digitalen Dienste bereitstellen. Diese Unternehmen haben sich am häufigsten zu Torwächtern für gewerbliche Nutzer und Endnutzer entwickelt, was weitreichende Auswirkungen hat. Insbesondere haben sie die Fähigkeit erlangt, leicht zum Nachteil ihrer gewerblichen Nutzer und Endnutzer einseitig Geschäftsbedingungen festzulegen. Daher ist es erforderlich, nur auf diejenigen digitalen Dienste abzustellen, die von gewerblichen Nutzern und Endnutzern am stärksten in Anspruch genommen werden und bei denen Bedenken hinsichtlich einer geringen Bestreitbarkeit und unfairer Praktiken von Torwächtern eindeutiger angebracht sind und dies mit Blick auf den Binnenmarkt dringend angegangen werden muss.
  15. (14)Insbesondere Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser und Online-Werbedienste, einschließlich Werbevermittlungsdiensten, können allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass das Risiko besteht, dass auf unfaire Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Sie sollten deshalb in die Bestimmung des Begriffs zentrale Plattformdienste eingeschlossen werden und unter diese Verordnung fallen. Online-Vermittlungsdienste können auch im Bereich Finanzdienstleistungen tätig sein und die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht erschöpfend aufgeführten Dienste vermitteln oder für die Erbringung solcher Dienste genutzt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Bestimmung des Begriffs zentrale Plattformdienste technologieneutral sein und so verstanden werden, dass sie Dienste umfasst, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden, z. B. verbundene Fernsehgeräte oder eingebettete digitale Dienste in Fahrzeugen. Unter bestimmten Umständen sollte der Begriff Endnutzer Nutzer einschließen, die üblicherweise als gewerbliche Nutzer angesehen werden, die aber in einer bestimmten Situation zentrale Plattformdienste nicht für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzen; dies wäre z. B. bei Unternehmen der Fall, die Cloud-Computing-Dienste für eigene Zwecke nutzen.
  16. (15)Wenn digitale Dienste als zentrale Plattformdienste einzustufen sind, so gibt das allein noch keinen Anlass zu hinreichend ernsten Bedenken bezüglich der Bestreitbarkeit oder unfairer Praktiken. Anlass zu solchen Bedenken besteht nur dann, wenn ein zentraler Plattformdienst ein wichtiges Zugangstor darstellt und von einem Unternehmen betrieben wird, das erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat und über eine gefestigte und dauerhafte Position verfügt oder voraussichtlich in naher Zukunft eine solche erlangen wird. Folglich sollten die angestrebten harmonisierten Vorschriften dieser Verordnung nur für Unternehmen gelten, die auf der Grundlage dieser drei objektiven Kriterien benannt werden, und nur für diejenigen ihrer zentralen Plattformdienste, die für sich genommen für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern darstellen. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, möglicherweise nicht nur zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern, sondern auch zwischen Endnutzern und Endnutzern vermittelt, z. B. im Fall nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, sollte der Schlussfolgerung nicht entgegenstehen, dass ein solches Unternehmen für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern ist oder sein könnte.
  17. (16)Um die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf diejenigen Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, zu gewährleisten, bei denen die Erfüllung dieser objektiven Anforderungen am wahrscheinlichsten ist und bei denen unfaire Praktiken, die die Bestreitbarkeit verringern, am häufigsten sind und die stärksten Auswirkungen haben, sollte die Kommission Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und bestimmte quantitative Schwellenwerte erreichen, unmittelbar als Torwächter benennen können. Für solche Unternehmen sollte auf jeden Fall ein zügiges Benennungsverfahren durchgeführt werden, das nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beginnen sollte.
  18. (17)
    Die Tatsache, dass ein Unternehmen einen sehr hohen Umsatz in der Union erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten bereitstellt, ist ein dringender Anhaltspunkt dafür, dass es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat. Dies trifft auch zu, wenn die Marktkapitalisierung bzw. der entsprechende Marktwert eines Unternehmens, das einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten bereitstellt, sehr hoch ist. Deshalb sollte davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, wenn es in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst bereitstellt und entweder der Umsatz seiner Unternehmensgruppe in der Union mindestens einem bestimmten hohen Schwellenwert entspricht oder die Marktkapitalisierung der Gruppe mindestens einem bestimmten hohen absoluten Wert entspricht. Bei Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und nichtbörsennotierten Unternehmen angehören, sollte der entsprechende Marktwert als Referenzwert herangezogen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte Gebrauch zu machen, um eine objektive Methode zur Berechnung dieses Wertes festzulegen.
    Wenn ein Unternehmen über einen hohen in der Union erzielten Gruppenumsatz verfügt und den Schwellenwert für die Zahl der Nutzer zentraler Plattformdienste in der Union erreicht, ist davon auszugehen, dass es recht gut in der Lage ist, seine Nutzer zu monetarisieren. Bei einer hohen Marktkapitalisierung in Bezug auf denselben Schwellenwert für die Zahl der Nutzer in der Union ist davon auszugehen, dass es über ein verhältnismäßig hohes Potenzial verfügt, diese Nutzer in naher Zukunft zu monetarisieren. Dieses Monetarisierungspotenzial gibt wiederum grundsätzlich Aufschluss darüber, inwieweit die betreffenden Unternehmen als Zugangstor fungieren. Beide Indikatoren spiegeln zudem die finanziellen Möglichkeiten dieser Unternehmen sowie ihre Fähigkeit wider, ihren Zugang zu Finanzmärkten zur Stärkung ihrer Position einzusetzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dieser bessere Zugang für den Erwerb anderer Unternehmen genutzt wird, wobei sich gezeigt hat, dass diese Fähigkeit negative Auswirkungen auf die Innovationstätigkeit haben kann. Die Marktkapitalisierung kann auch die Erwartungen hinsichtlich der künftigen Position und Auswirkungen der betreffenden Unternehmen im Binnenmarkt widerspiegeln, auch wenn diese möglicherweise gerade einen relativ geringen Umsatz erzielen. Der Marktkapitalisierungswert sollte auf der durchschnittlichen Marktkapitalisierung der größten börsennotierten Unternehmen in der Union während eines geeigneten Zeitraums beruhen.
  19. (18)Während eine Marktkapitalisierung, die im vergangenen Geschäftsjahr mindestens dem Schwellenwert entspricht, Anlass zu der Vermutung geben sollte, dass ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, sollte eine Marktkapitalisierung, die mindestens drei Jahre lang mindestens dem Schwellenwert entspricht, als Bestätigung dieser Annahme angesehen werden.
  20. (19)Zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Unternehmen mit erheblichem Einfluss auf den Binnenmarkt angesehen werden sollte, könnte hingegen eine eingehende Prüfung mehrerer die Marktkapitalisierung betreffender Faktoren erforderlich sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Marktkapitalisierung des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, in vorausgehenden Geschäftsjahren deutlich unter dem Schwellenwert lag und die Volatilität seiner Marktkapitalisierung während des beobachteten Zeitraums in keinem angemessenen Verhältnis zur allgemeinen Volatilität des Aktienmarkts stand oder wenn die Entwicklung seiner Marktkapitalisierung im Verhältnis zu den Markttrends im Widerspruch zu einem raschen und stetigen Anstieg stand.
  21. (20)Wenn eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer auf einen zentralen Plattformdienst angewiesen ist, um eine sehr große Zahl von monatlich aktiven Endnutzern zu erreichen, kann das Unternehmen, das diesen Dienst bereitstellt, die Tätigkeiten eines wesentlichen Teils der gewerblichen Nutzer zu seinem Vorteil beeinflussen; dies ist grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass jenes Unternehmen ein wichtiges Zugangstor darstellt. Der festzulegende Schwellenwert für die Zahl der Endnutzer sollte einem erheblichen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen, während für den Schwellenwert für die gewerblichen Nutzer ein erheblicher Prozentsatz der Unternehmen, zentrale Plattformdienste nutzen, zugrunde gelegt werden sollte. Die Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer sollte so ermittelt und berechnet werden, dass sie die Rolle und Reichweite des betreffenden zentralen Plattformdienstes angemessen wiedergibt. Um Rechtssicherheit für Torwächter zu schaffen, sollten die Faktoren zur Bestimmung der Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer je zentralem Plattformdienst in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt werden. Diese Faktoren können durch technologische und sonstige Entwicklungen beeinflusst werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Aktualisierung der Methode und der Liste der Indikatoren, die zur Bestimmung der Zahl der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer verwendet werden, zu erlassen.
  22. (21)Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, verfügt insbesondere dann über eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten bzw. wird eine solche voraussichtlich in naher Zukunft erlangen, wenn die Bestreitbarkeit seiner Position beschränkt ist. Dies ist wahrscheinlich der Fall, wenn das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren lang in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst für eine sehr große Zahl von gewerblichen Nutzern und Endnutzern bereitgestellt hat.
  23. (22)Solche Schwellenwerte können durch Marktentwicklungen und technische Entwicklungen beeinflusst werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Methode festlegt, anhand deren bestimmt wird, ob die quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und diese Methode, falls nötig, regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anpasst. Die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte sollten durch diese delegierten Rechtsakte nicht geändert werden.
  24. (23)
    Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, sollte die Vermutung, dass es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, unter außergewöhnlichen Umständen widerlegen können, indem es nachweist, dass es zwar die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreicht, aber nicht die Anforderungen für die Benennung als Torwächter erfüllt. Die Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung der quantitativen Schwellenwerte beruhende Vermutung nicht anwendbar sein sollte, sollte von dem Unternehmen getragen werden. Die Kommission sollte bei ihrer Beurteilung der vorgebrachten Belege und Argumente nur die Elemente berücksichtigen, die sich unmittelbar auf die quantitativen Kriterien beziehen, nämlich die Auswirkungen des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, auf den Binnenmarkt jenseits von Einnahmen und Marktkapitalisierung, wie etwa seine absolute Größe, und die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, das Ausmaß, um das die Zahl der tatsächlichen gewerblichen Nutzer und Endnutzer die Schwellenwerte überschreitet, und die Bedeutung des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste betreibt, unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen zentralen Plattformdienstes sowie die Zahl der Jahre, in denen die Schwellenwerte erreicht wurden.
    Rechtfertigungen auf Basis wirtschaftlicher Gründe, durch die eine Marktdefinition vorgenommen oder nachgewiesen werden soll, dass ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, Effizienzgewinne hervorbringt, sollten nicht berücksichtigt werden, da dies für die Benennung als Torwächter nicht relevant ist. Wenn die vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substanziiert sind, weil sie die Vermutung nicht eindeutig entkräften, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Argumente innerhalb der für die Benennung vorgesehenen Frist von 45 Arbeitstagen zurückzuweisen. Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die Untersuchung behindert, indem es den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt, sollte die Kommission auf der Grundlage verfügbarer Informationen über die quantitativen Schwellenwerte eine Entscheidung treffen können.
  25. (24)Auch bei Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und nicht alle quantitativen Schwellenwerte erreichen, sollte anhand der allgemeinen objektiven Anforderungen – ihrem erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, ihrer Funktion als wichtiges Zugangstor gewerblicher Nutzer zu Endnutzern und ihrer aktuellen oder für die nahe Zukunft absehbaren gefestigten und dauerhaften Position hinsichtlich ihrer Tätigkeiten – geprüft werden, ob sie als Torwächter einzustufen sind. Handelt es sich bei dem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, um ein mittleres, kleines oder Kleinstunternehmen, so sollte bei der Prüfung sorgfältig berücksichtigt werden, ob ein solches Unternehmen in der Lage wäre, die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste beträchtlich zu untergraben, da diese Verordnung in erster Linie auf große Unternehmen mit beträchtlicher wirtschaftlicher Macht anstatt auf mittlere, kleine oder Kleinstunternehmen abzielt.
  26. (25)Eine solche Prüfung kann nur im Rahmen einer Marktuntersuchung erfolgen, bei der die quantitativen Schwellenwerte berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bei dieser Prüfung das Ziel verfolgen, die Innovationstätigkeit und die Qualität digitaler Produkte und Dienstleistungen, faire und wettbewerbsbestimmte Preise sowie die gewerblichen Nutzern und Endnutzern gebotene Qualität und Auswahl zu erhalten und zu fördern. Zudem können für die betreffenden Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, spezifische Aspekte wie extreme Größen- oder Verbundvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, Datenvorteile, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Bindungseffekte, fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste, eine konglomeratsartige Unternehmensstruktur oder eine vertikale Integration berücksichtigt werden. Zudem können eine sehr hohe Marktkapitalisierung, ein im Verhältnis zum Gewinn sehr hohes Eigenkapital oder ein sehr hoher durch Endnutzer eines einzigen zentralen Plattformdienstes erzielter Umsatz als Indikatoren für das Potenzial solcher Unternehmen, Marktmacht zu übertragen, sowie für das Kippen des Marktes zu ihren Gunsten herangezogen werden. Neben der Marktkapitalisierung sind hohe Raten relativen Wachstums Beispiele für dynamische Parameter, die für die Ermittlung von Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und für die abzusehen ist, dass sie eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen werden, besonders relevant sind. Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt und dadurch die Untersuchung erheblich behindert, sollte die Kommission aus den verfügbaren Informationen für das Unternehmen nachteilige Schlüsse ziehen und ihre Entscheidung darauf stützen können.
  27. (26)Eine bestimmte Teilmenge an Bestimmungen sollten für jene Unternehmen gelten, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und voraussichtlich in naher Zukunft eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen werden. Aufgrund der spezifischen Merkmale zentraler Plattformdienste besteht auch durch sie die Gefahr eines Kippens: Sobald ein Unternehmen, das den zentralen Plattformdienst bereitstellt, in Bezug auf die Größe oder Vermittlungsmacht einen gewissen Vorteil gegenüber Wettbewerbern oder potenziellen Wettbewerbern erlangt, könnte seine Position unangreifbar werden, sodass es möglicherweise in naher Zukunft eine dauerhafte und gefestigte Position erlangen könnte. Unternehmen können versuchen, dieses Kippen herbeizuführen, und durch Anwendung einiger unfairer Bedingungen und Praktiken, die Gegenstand dieser Verordnung sind, zu Torwächtern werden. In einer solchen Situation sollte eingegriffen werden, bevor der Markt kippt und dies nicht mehr rückgängig zu machen ist.
  28. (27)Gleichwohl sollte sich ein solcher frühzeitiger Eingriff darauf beschränken, nur die Verpflichtungen aufzuerlegen, die erforderlich und geeignet sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden Dienste bestreitbar bleiben, und um der ermittelten Gefahr unfairer Bedingungen und Praktiken vorzubeugen. Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass die betreffenden Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen, z. B. Verpflichtungen, die der Übertragung von Marktmacht vorbeugen, und Verpflichtungen, die Anbieterwechsel und Parallelverwendung mehrerer Dienste erleichtern, sind gezielter auf diesen Zweck ausgerichtet. Im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission zudem nur jene Verpflichtungen auswählen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und regelmäßig überprüfen, ob diese Verpflichtungen aufrechterhalten, aufgehoben oder angepasst werden sollten.
  29. (28)Die Anwendung nur derjenigen Verpflichtungen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der Kommission die Möglichkeit bieten, rechtzeitig und wirksam einzugreifen, und dabei die Verhältnismäßigkeit der in Betracht gezogenen Maßnahmen umfassend zu wahren. Ferner sollte es das Vertrauen der tatsächlichen oder potenziellen Marktteilnehmer in die Bestreitbarkeit und Fairness der betreffenden Dienste stärken.
  30. (29)Torwächter sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf jeden in dem entsprechenden Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst einhalten. Im Rahmen der Anwendung der Verpflichtungen sollte eine etwaige Konglomeratsposition von Torwächtern berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte es der Kommission möglich sein, dem Torwächter per Beschluss Durchführungsmaßnahmen aufzuerlegen. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten so konzipiert sein, dass sie möglichst große Wirkung entfalten; sie sollten den Merkmalen zentraler Plattformdienste und etwaigen Umgehungsrisiken Rechnung tragen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten sowohl der betreffenden Unternehmen als auch Dritter im Einklang stehen.
  31. (30)Angesichts der sich äußerst rasch wandelnden und komplexen technologischen Beschaffenheit zentraler Plattformdienste muss der Status von Torwächtern – auch derjenigen, die voraussichtlich in naher Zukunft hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen werden – regelmäßig überprüft werden. Um allen Marktteilnehmern einschließlich der Torwächter die erforderliche Rechtssicherheit bezüglich der anwendbaren rechtlichen Verpflichtungen zu bieten, müssen diese regelmäßigen Überprüfungen zeitlich begrenzt sein. Außerdem ist es wichtig, solche Überprüfungen regelmäßig, und zwar mindestens alle drei Jahre, durchzuführen. Darüber hinaus ist es wichtig klarzustellen, dass nicht jede Änderung der Sachlage, auf deren Grundlage ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Torwächter benannt wurde, eine Änderung des Benennungsbeschlusses erfordern sollte. Eine Änderung ist nur dann erforderlich, wenn die Änderung der Sachlage auch zu einer Änderung der Bewertung führt. Die Feststellung, ob dies der Fall ist oder nicht, sollte auf einer Einzelfallbewertung der Sachlage und der Umstände beruhen.
  32. (31)Um die Bestreitbarkeit und Fairness der von Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste zu gewährleisten, ist es erforderlich, harmonisierte Vorschriften in Bezug auf diese Dienste klar und eindeutig festzulegen. Solche Regeln werden benötigt, um dem Risiko vorzubeugen, dass Praktiken von Torwächtern nachteilige Auswirkungen haben, und kämen dem Geschäftsumfeld der betreffenden Dienste, den Nutzern und letztlich der Gesellschaft insgesamt zugute. Die Verpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Praktiken, die unter Berücksichtigung der Merkmale des digitalen Sektors als die Bestreitbarkeit untergrabend oder als unfair angesehen werden – oder beides – und die besonders negative unmittelbare Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer und Endnutzer haben. Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollten insbesondere der Art der bereitgestellte zentralen Plattformdienste Rechnung tragen können. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten die Bestreitbarkeit und Fairness nicht nur hinsichtlich der im Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienste, sondern auch hinsichtlich anderer digitaler Produkte und Dienstleistungen gewährleisten, bei denen Torwächter ihre Funktion als Zugangstor für sich nutzen und die häufig zusammen mit den zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung bereitgestellt werden.
  33. (32)Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich Bestreitbarkeit auf die Fähigkeit von Unternehmen beziehen, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion wirksam zu überwinden und den Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern. Die Merkmale zentraler Plattformdienste im digitalen Sektor wie etwa Netzwerkeffekte, ausgeprägte Größenvorteile und Datenvorteile haben die Bestreitbarkeit dieser Dienste und der damit verbundenen Ökosysteme eingeschränkt. Eine solche geringe Bestreitbarkeit verringert die Anreize zur Innovation und Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen für den Torwächter, seine gewerblichen Nutzer, seine Herausforderer und Kunden und wirkt sich somit negativ auf das Innovationspotenzial der gesamten Online-Plattformwirtschaft aus. Die Bestreitbarkeit der Dienste im digitalen Sektor kann auch eingeschränkt sein, wenn es mehr als einen Torwächter für einen zentralen Plattformdienst gibt. Mit dieser Verordnung sollten daher bestimmte Praktiken von Torwächtern verboten werden, die geeignet sind, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion zu vergrößern, und sollten Torwächtern bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, die diese Hindernisse tendenziell verringern. Mit den Verpflichtungen sollte auch auf Situationen eingegangen werden, in denen die Position des Torwächters womöglich so gefestigt ist, dass der Wettbewerb zwischen Plattformen kurzfristig nicht wirksam ist, sodass ein plattforminterner Wettbewerb geschaffen oder verstärkt werden muss.
  34. (33)Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich unfair auf ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten gewerblicher Nutzer beziehen, durch das der Torwächter einen unverhältnismäßigen Vorteil erlangt. Marktteilnehmer, einschließlich gewerblicher Nutzer zentraler Plattformdienste und alternativer Anbieter von Diensten, die zusammen mit solchen zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, sollten die Möglichkeit haben, die aus ihren innovativen oder sonstigen Bemühungen entstehenden Erträge angemessen abzuschöpfen. Aufgrund ihrer Funktion als Zugangstor und ihrer überragenden Verhandlungsmacht ist es möglich, dass Torwächter Verhaltensweisen an den Tag legen, die es anderen nicht ermöglichen, die Erträge aus ihren eigenen Beiträgen in vollem Umfang abzuschöpfen, und einseitig unausgewogene Bedingungen für die Nutzung ihrer zentralen Plattformdienste oder Dienste, die zusammen mit ihren zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, festlegen. Ein solches Ungleichgewicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Torwächter einer bestimmten Gruppe von Nutzern einen bestimmten Dienst kostenlos anbietet, und kann auch darin bestehen, dass gewerbliche Nutzer ausgeschlossen oder diskriminiert werden, insbesondere wenn diese mit den vom Torwächter erbrachten Diensten im Wettbewerb stehen. Daher sollten Torwächtern mit dieser Verordnung Verpflichtungen auferlegt werden, die auf solche Verhaltensweisen abstellen.
  35. (34)Bestreitbarkeit und Fairness sind miteinander verknüpft. Die fehlende oder geringe Bestreitbarkeit eines bestimmten Dienstes kann es einem Torwächter ermöglichen, unfaire Praktiken anzuwenden. Ebenso können unfaire Praktiken eines Torwächters die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer oder Dritter einschränken, die Position des Torwächters anzufechten. Eine bestimmte Verpflichtung in dieser Verordnung kann sich daher auf beide Elemente beziehen.
  36. (35)Die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sind daher erforderlich, um konkrete Probleme bezüglich der öffentlichen Ordnung anzugehen, zumal im Hinblick auf die Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung zu wahren, die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken zu bekämpfen, dasselbe Ergebnis nicht durch andere, weniger restriktive Maßnahmen erzielt werden kann.
  37. (36)Torwächter erheben häufig in unmittelbarer Weise personenbezogene Daten von Endnutzern für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten, wenn Endnutzer Internetseiten und Software-Anwendungen Dritter nutzen. Zudem stellen Dritte Torwächtern personenbezogene Daten ihrer Endnutzer zur Verfügung, um bestimmte von den Torwächtern im Rahmen ihrer zentralen Plattformdienste erbrachten Dienste nutzen zu können, z. B. maßgeschneiderte Zielgruppen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Dritten, die zentrale Plattformdienste nutzen, für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten verschafft Torwächtern hinsichtlich der Anhäufung von Daten potenzielle Vorteile, wodurch Markteintrittsschranken entstehen. Dies liegt daran, dass Torwächter personenbezogene Daten von deutlich mehr Dritten verarbeiten als andere Unternehmen. Ähnliche Vorteile ergeben sich daraus, dass i) personenbezogene Daten von Endnutzern, die über einen zentralen Plattformdienst erhoben wurden, mit Daten zusammengeführt werden, die über andere Dienste erhoben wurden, ii) personenbezogene Daten aus einem zentralen Plattformdienst in anderen Diensten weiterverwendet werden, die der Torwächter getrennt erbringt, insbesondere in Diensten, die nicht zusammen mit dem betreffenden zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, und umgekehrt oder iii) Endnutzer in verschiedenen Diensten von Torwächtern angemeldet werden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen. Damit sichergestellt ist, dass Torwächter die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste nicht auf unfaire Weise untergraben, sollten Torwächter Endnutzern ermöglichen, frei zu entscheiden, ob sie solchen Datenverarbeitungs- und Anmeldungspraktiken zustimmen, indem sie eine weniger personalisierte, aber gleichwertige Alternative anbieten, ohne die Nutzung des zentralen Plattformdienstes oder bestimmter Funktionen davon von der Einwilligung des Endnutzers abhängig zu machen. Dies sollte unbeschadet einer Verarbeitung personenbezogener Daten oder einer Anmeldung von Endnutzern in einem Dienst durch den Torwächter gelten, die sich auf die Rechtsgrundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/679, nicht aber auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und f der genannten Verordnung, stützt.
  38. (37)
    Die weniger personalisierte Alternative sollte sich nicht von dem Dienst, der den Endnutzern, die ihre Einwilligung erteilen, erbracht wird, unterscheiden oder von geringerer Qualität sein, es sei denn, eine Qualitätsminderung ist eine unmittelbare Folge davon, dass der Torwächter nicht in der Lage ist, solche personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder Endnutzer in einem Dienst anzumelden. Die Verweigerung der Einwilligung sollte nicht aufwendiger sein als die Erteilung der Einwilligung. Wenn der Torwächter um Einwilligung ersucht, sollte er dem Endnutzer proaktiv eine nutzerfreundliche Lösung für die explizite, klare und unkomplizierte Erteilung, Änderung oder Widerrufung der Einwilligung präsentieren. Insbesondere sollte die Einwilligung durch eine klare bestätigende Handlung oder Erklärung erteilt werden, die eine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung des Endnutzers im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt. Zum Zeitpunkt der Einwilligung und nur soweit zutreffend sollte der Endnutzer darüber informiert werden, dass eine Verweigerung der Einwilligung zu einem weniger personalisierten Angebot führen kann, dass der zentrale Plattformdienst aber ansonsten unverändert bleibt und keine Funktionen vorenthalten werden. Kann die Einwilligung dem zentralen Plattformdienst des Torwächters nicht unmittelbar erteilt werden, so sollten Endnutzer ausnahmsweise über jeden Dienst eines Dritten, der diesen zentralen Plattformdienst nutzt, ihre Einwilligung erteilen können, dass der Torwächter personenbezogene Daten für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten verarbeiten darf.
    Zudem sollte es ebenso einfach sein, die Einwilligung zu widerrufen wie sie zu erteilen. Torwächter sollten ihre Online-Schnittstellen nicht so gestalten, organisieren oder betreiben, dass Endnutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, ihre Einwilligung frei zu erteilen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Insbesondere sollte es Torwächtern nicht gestattet sein, Endnutzer mehr als einmal jährlich aufzufordern, ihre Einwilligung für denselben Verarbeitungszweck zu erteilen, für den sie ursprünglich keine Einwilligung erteilt oder ihre Einwilligung widerrufen haben. Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich ihres Durchsetzungsrahmens, unberührt, die auf alle Ansprüche betroffener Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte nach der genannten Verordnung in vollem Umfang anwendbar bleibt.
  39. (38)Kinder verdienen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten besonderen Schutz, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die Zwecke kommerzieller Kommunikation oder der Erstellung von Nutzerprofilen. Der Schutz von Kindern im Internet ist ein wichtiges Ziel der Union und sollte im einschlägigen Unionsrecht Niederschlag finden. In diesem Zusammenhang sollte die Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste gebührend berücksichtigt werden. Die vorliegende Verordnung entbindet Torwächter in keiner Weise von der im anwendbaren Unionsrecht verankerten Verpflichtung zum Schutz von Kindern.
  40. (39)In bestimmten Fällen, z. B. durch die Auferlegung vertraglicher Bedingungen, können Torwächter die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer ihrer Online-Vermittlungsdienste beschränken, Endnutzern über andere Online-Vermittlungsdienste oder über direkte Online-Vertriebskanäle Produkte oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen, einschließlich günstigerer Preise, anzubieten. Beziehen sich solche Beschränkungen auf Online-Vermittlungsdienste Dritter, so schränken sie die Bestreitbarkeit durch andere Plattformen und damit die Auswahl anderer Online-Vermittlungsdienste für Endnutzer ein. Beziehen sich solche Beschränkungen auf direkte Online-Vertriebskanäle, so schränken sie die Freiheit gewerblicher Nutzer, solche Kanäle zu nutzen, auf unfaire Weise ein. Damit gewerbliche Nutzer der von Torwächtern betriebenen Online-Vermittlungsdienste andere Online-Vermittlungsdienste oder direkte Online-Vertriebskanäle frei wählen und den Endnutzern ihre Produkte oder Dienstleistungen zu differenzierten Konditionen anbieten können, sollte nicht hingenommen werden, dass Torwächter die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer, sich für eine Differenzierung der Geschäftsbedingungen einschließlich des Preises zu entscheiden, einschränken. Dies sollte für jede Maßnahme mit gleicher Wirkung gelten, z. B. für erhöhte Provisionssätze oder die Auslistung der Angebote gewerblicher Nutzer.
  41. (40)Um eine weitere Verstärkung ihrer Abhängigkeit von den zentralen Plattformdiensten von Torwächtern zu verhindern und um Parallelverwendung mehrerer Dienste zu fördern, sollten gewerbliche Nutzer dieser Torwächter den Vertriebskanal frei wählen und bewerben können, der sich ihrer Ansicht nach am besten für die Zwecke von Interaktionen mit Endnutzern eignet, die diese gewerblichen Nutzer bereits über die zentralen Plattformdienste des Torwächters oder über andere Kanäle akquiriert haben. Dies sollte für die Bewerbung von Angeboten, auch über eine Software-Anwendung des gewerblichen Nutzers, und jegliche Form der Kommunikation und des Vertragsabschlusses zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten. Ein akquirierter Endnutzer ist ein Endnutzer, der bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem gewerblichen Nutzer eingegangen ist und für die Erleichterung von dessen ursprünglicher Akquirierung durch den gewerblichen Nutzer der Torwächter gegebenenfalls unmittelbar oder mittelbar durch den gewerblichen Nutzer vergütet wurde. Solche Geschäftsbeziehungen können entweder mit einer Vergütung einhergehen oder kostenfrei sein, wie etwa kostenlose Testversionen oder Gratisversionen, und können entweder über den zentralen Plattformdienst des Torwächters oder über einen beliebigen anderen Kanal eingegangen worden sein. Auch die Endnutzer sollten frei sein, Angebote solcher gewerblichen Nutzer zu wählen und mit diesen Verträge zu schließen – entweder über etwaige zentrale Plattformdienste des Torwächters oder über einen direkten Vertriebskanal des gewerblichen Nutzers oder einen anderen indirekten Kanal, den der gewerbliche Nutzer nutzt.
  42. (41)Die Fähigkeit von Endnutzern, außerhalb der zentralen Plattformdienste des Torwächters Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zu erwerben, sollte weder untergraben noch eingeschränkt werden. Insbesondere sollte eine Situation vermieden werden, in der Torwächter den Zugang von Endnutzern zu solchen Diensten und die Nutzung solcher Dienste über eine Software-Anwendung beschränken, die auf dem zentralen Plattformdienst des Torwächters ausgeführt wird. So sollten beispielsweise Abonnenten von Online-Inhalten, die außerhalb einer Software-Anwendung, eines Geschäfts für Software-Anwendungen oder eines virtuellen Assistenten erworben wurden, nicht allein aus dem Grund, dass die Online-Inhalte nicht über eine Software-Anwendung, ein Geschäft für Software-Anwendungen oder einen virtuellen Assistenten erworben wurden, daran gehindert werden, über eine Software-Anwendung auf dem zentralen Plattformdienst des Torwächters auf diese Online-Inhalte zuzugreifen.
  43. (42)Zur Wahrung eines fairen Geschäftsumfelds und der Bestreitbarkeit des digitalen Sektors ist es wichtig, das Recht der gewerblichen Nutzer und Endnutzer, einschließlich Hinweisgebern, zu schützen, Bedenken wegen unfairer Praktiken von Torwächtern, die Fragen der Nichteinhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder nationalen Rechts aufwerfen, bei den zuständigen Verwaltungsstellen oder Behörden einschließlich nationaler Gerichte geltend zu machen. So ist es beispielsweise möglich, dass sich gewerbliche Nutzer oder Endnutzer wegen verschiedener unfairer Praktiken beschweren möchten, z. B. wegen diskriminierender Zugangsbedingungen, einer ungerechtfertigten Schließung von Konten gewerblicher Nutzer oder unklarer Gründe für die Auslistung von Produkten. Daher sollte jede Praktik, die diese Nutzer – beispielsweise durch Vertraulichkeitsklauseln in Vereinbarungen oder andere schriftliche Bedingungen – auf irgendeine Weise es ihnen erschwert oder daran hindert, ihre Bedenken geltend zu machen oder bestehende Rechtsmittel einzulegen, verboten werden. Dieses Verbot sollte das Recht von gewerblichen Nutzern und Torwächtern unberührt lassen, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen einschließlich gültiger Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden, darunter Mechanismen für eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder die Zuständigkeit spezifischer Gerichte, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht festzulegen. Dies sollte auch die Rolle von Torwächtern bei der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte unberührt lassen.
  44. (43)Bestimmte Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung einschlägiger zentraler Plattformdienste des Torwächters erbracht werden, wie etwa Identifizierungsdienste, Webbrowser-Engines, Zahlungsdienste oder technische Dienste zur Unterstützung der Erbringung von Zahlungsdiensten, z. B. Zahlungssysteme für in der Software-Anwendung integrierte Käufe (in-app purchase), sind für gewerbliche Nutzer für die Führung ihrer Geschäfte von entscheidender Bedeutung und ermöglichen ihnen die Optimierung von Diensten. Insbesondere beruht jeder Browser auf einer Webbrowser-Engine, die für Schlüsselfunktionen des Browsers wie Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Webkompatibilität maßgeblich ist. Wenn Torwächter Webbrowser-Engines betreiben und vorgeben, sind sie in der Lage, die Funktionen und Standards zu bestimmen, die nicht nur für ihre eigenen Webbrowser, sondern auch für konkurrierende Webbrowser und damit für Web-Software-Anwendungen gelten. Deshalb sollten Torwächter ihre Position nicht einsetzen, um von ihren abhängigen gewerblichen Nutzern zu verlangen, dass sie im Rahmen der Bereitstellung von Diensten oder Produkten einen der vom Torwächter selbst bereitgestellten Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, nutzen. Um zu vermeiden, dass Torwächter gewerblichen Nutzern ihre eigenen Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, indirekt aufzwingen, sollte es Torwächtern auch untersagt sein, Endnutzern die Nutzung solcher Dienste vorzugeben, wenn eine solche Anforderung im Zusammenhang mit dem Dienst auferlegt würde, den der gewerbliche Nutzer, der den zentralen Plattformdienst des Torwächters nutzt, für Endnutzer erbringt. Dieses Verbot zielt darauf ab, die Freiheit des gewerblichen Nutzers zu schützen, andere Dienste als diejenigen des Torwächters zu wählen, sollte jedoch nicht als Verpflichtung des gewerblichen Nutzers ausgelegt werden, seinen Endnutzern solche Alternativen anzubieten.
  45. (44)Das Verhalten, von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern als Bedingung für die Nutzung von, den Zugang zu, die Anmeldung in oder die Registrierung bei einem im Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst eines im Benennungsbeschluss aufgeführten Torwächters oder eines Torwächters, der die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für aktive Endnutzer und gewerbliche Nutzer erreicht, zu verlangen, einen anderen zentralen Plattformdienst zu abonnieren oder sich bei diesem zu registrieren, ermöglicht den Torwächtern, neue gewerbliche Nutzer und Endnutzer für seine zentralen Plattformdienste zu gewinnen und zu binden, indem er dafür sorgt, dass gewerbliche Nutzer nur dann Zugang zu einem zentralen Plattformdienst haben, wenn sie sich zumindest auch für einen zweiten zentralen Plattformdienst registrieren oder ein entsprechendes Konto einrichten. Dieses Verhalten verschafft Torwächtern auch aufgrund der Anhäufung von Daten einen potenziellen Vorteil. Daher ist dieses Verhalten geeignet, Markteintrittsschranken zu schaffen, und sollte verboten werden.
  46. (45)
    Die Bedingungen, zu denen Torwächter Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer, darunter Werbetreibende sowie Herausgeber, erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Diese Intransparenz hängt zum Teil mit den Praktiken einiger weniger Plattformen zusammen, ist aber auch durch die Komplexität der heutigen programmatischen Werbung bedingt. Die Transparenz in dieser Branche hat offenbar nach der Einführung neuer Datenschutzvorschriften abgenommen. Dies führt dazu, dass Werbetreibende und Herausgeber in vielen Fällen nicht über genügend Informationen und Kenntnisse über die Bedingungen der von ihnen bezogenen Online-Werbedienste verfügen und ihre Fähigkeit beeinträchtigt wird, zwischen Unternehmen, die Online-Werbedienste erbringen, zu wechseln. Außerdem dürften die Kosten für Online-Werbedienste unter diesen Bedingungen höher sein als in einem faireren, transparenteren und bestreitbareren Plattformumfeld. Diese höheren Kosten dürften sich in den Preisen niederschlagen, die Endnutzer für viele täglich genutzte Produkte und Dienstleistungen zahlen, die auf der Nutzung von Online-Werbediensten beruhen. Daher sollten Transparenzverpflichtungen vorsehen, dass Torwächter Werbetreibenden und Herausgebern, für die sie Online-Werbedienste erbringen, auf Anfrage kostenlos Informationen zur Verfügung stellen müssen, anhand deren beide Seiten den Preis der einzelnen Online-Werbedienste nachvollziehen können, die im Rahmen der betreffenden Werbewertschöpfungskette erbracht wurden.
    Diese Informationen sollten einem Werbetreibenden auf Anfrage auf Ebene einer einzelnen Anzeige zur Verfügung gestellt werden, und zwar in Bezug auf den Preis und die Gebühren, die diesem Werbetreibenden in Rechnung gestellt werden, sowie – vorbehaltlich der Zustimmung des Herausgebers, der Eigentümer des Inventars ist, in dem die Anzeige angezeigt wird – die Vergütung, die dieser zustimmende Herausgeber erhält. Die Bereitstellung dieser Informationen auf täglicher Basis wird es Werbetreibenden ermöglichen, Informationen zu erhalten, die eine ausreichende Granularität aufweisen, um die Kosten der Nutzung der Online-Werbedienste von Torwächtern mit den Kosten der Nutzung von Online-Werbediensten anderer Unternehmen zu vergleichen. Wenn einige Herausgeber der Weitergabe der einschlägigen Informationen an den Werbetreibenden nicht zustimmen, sollte der Torwächter dem Werbetreibenden die Informationen über die durchschnittliche tägliche Vergütung, die diese Herausgeber für die betreffenden Anzeigen erhalten, zur Verfügung stellen. Die gleiche Verpflichtung und die gleichen Grundsätze für die Weitergabe der einschlägigen Informationen über die Erbringung von Online-Werbediensten sollten für Anfragen von Herausgebern gelten. Da Torwächter für die Erbringung von Online-Werbediensten für Werbetreibende und Herausgeber unterschiedliche Preismodelle verwenden können, z. B. einen pro Werbeansicht (impression), pro Abruf oder aufgrund eines anderen Kriteriums berechneten Preis, sollten Torwächter auch die Methode angeben, nach der die einzelnen Preise und Vergütungen berechnet werden.
  47. (46)Unter bestimmten Umständen hat ein Torwächter als Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, eine Doppelrolle, indem es zum einen für seine gewerblichen Nutzer einen zentralen Plattformdienst bereitstellt und möglicherweise zusammen mit diesem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung andere Dienste erbringt und zum anderen als Anbieter derselben oder ähnlicher Dienstleistungen oder Produkte für dieselben Endkunden mit ebendiesen gewerblichen Nutzern im Wettbewerb steht oder im Wettbewerb zu stehen beabsichtigt. Unter diesen Umständen kann ein Torwächter einen Vorteil aus seiner Doppelrolle ziehen, indem er Daten, die von seinen gewerblichen Nutzern im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Nutzung der zentralen Plattformdienste oder der zusammen mit diesen zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbrachten Dienste generiert oder bereitgestellt werden, für die Zwecke seiner eigenen Dienstleistungen oder Produkte verwendet. Die Daten des gewerblichen Nutzers können auch Daten umfassen, die von seinen Endnutzern generiert oder bei deren Tätigkeiten bereitgestellt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Torwächter gewerblichen Nutzern einen Online-Marktplatz oder ein Geschäft für Software-Anwendungen bereitstellt und zugleich als Unternehmen auftritt, das Online-Einzelhandelsdienstleistungen oder Software-Anwendungen anbietet. Um zu verhindern, dass Torwächter unfaire Vorteile aus dieser Doppelrolle ziehen, ist es erforderlich sicherzustellen, dass sie keine aggregierten oder nichtaggregierten Daten, die nicht öffentlich zugängliche anonymisierte und personenbezogene Daten umfassen könnten, nutzen, um ähnliche Dienstleistungen zu erbringen wie ihre gewerblichen Nutzer. Diese Verpflichtung sollte für den Torwächter als Ganzen gelten, d. h. einschließlich des Geschäftsbereichs, in dem er mit den gewerblichen Nutzern eines zentralen Plattformdienstes im Wettbewerb steht, aber nicht nur für diesen Geschäftsbereich.
  48. (47)Gewerbliche Nutzer können auch Online-Werbedienste von einem Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, erwerben, um Waren und Dienstleistungen für Endnutzer anzubieten. In diesem Fall kann es vorkommen, dass die Daten nicht auf dem zentralen Plattformdienst generiert werden, sondern dem zentralen Plattformdienst von dem gewerblichen Nutzer bereitgestellt werden oder auf der Grundlage seiner über den betreffenden zentralen Plattformdienst durchgeführten Tätigkeiten generiert werden. Unter bestimmten Umständen kann der zentrale Plattformdienst, der Werbedienste erbringt, eine Doppelrolle haben, nämlich als Unternehmen, das Online-Werbedienste erbringt, sowie als Unternehmen, das Dienste erbringt, die im Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern stehen. Folglich sollte die Verpflichtung, nach der ein Torwächter, der eine Doppelrolle hat, keine Daten gewerblicher Nutzer verwenden darf, auch für die Daten gelten, die ein zentraler Plattformdienst von Unternehmen für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten auf dem betreffenden zentralen Plattformdienst erhalten hat.
  49. (48)Im Hinblick auf Cloud-Computing-Dienste sollte die Verpflichtung, keine Daten gewerblicher Nutzer zu verwenden, auf Daten ausgeweitet werden, die gewerbliche Nutzer des Torwächters bereitstellen oder generieren, wenn sie den Cloud-Computing-Dienst des Torwächters oder dessen Geschäft für Software-Anwendungen nutzen, über den Endnutzer von Cloud-Computing-Diensten auf Software-Anwendungen zugreifen können. Diese Verpflichtung sollte das Recht des Torwächters unberührt lassen, aggregierte Daten für die Erbringung anderer Dienste, die zusammen mit seinem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, z. B. Datenanalyse-Dienste, zu nutzen, sofern dabei die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf solche Dienste eingehalten werden.
  50. (49)Ein Torwächter kann verschiedene Mittel einsetzen, um seine eigenen Dienstleistungen oder Produkte oder jene eines Dritten auf seinem Betriebssystem, virtuellen Assistenten oder Webbrowser zum Nachteil derselben oder ähnlicher Dienstleistungen, die Endnutzer über andere Dritte erhalten könnten, zu begünstigen. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Torwächter bestimmte Software-Anwendungen oder Dienste vorinstalliert. Um den Endnutzern eine echte Auswahl zu ermöglichen, sollten Torwächter Endnutzer nicht daran hindern, Software-Anwendungen auf ihrem Betriebssystem zu deinstallieren. Der Torwächter sollte solche Deinstallationen nur dann einschränken können, wenn diese Software-Anwendungen für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts unabdingbar sind. Torwächter sollten es den Endnutzern ferner ermöglichen, die Standardeinstellungen des Betriebssystems, virtuellen Assistenten oder Webbrowsers auf einfache Weise zu ändern, wenn diese Standardeinstellungen ihre eigenen Software-Anwendungen und Dienste begünstigen. Dazu gehört, dass automatisch ein Auswahlbildschirm angezeigt wird, wenn die Nutzer erstmalig auf eine Online-Suchmaschine, einen virtuellen Assistenten oder einen Webbrowser des Torwächters, die bzw. der im Benennungsbeschluss aufgeführt ist, zugreifen, und dass es den Endnutzern gestattet wird, einen alternativen standardmäßig eingestellten Dienst auszuwählen, wenn das Betriebssystem des Torwächters die Endnutzer zu dieser Online-Suchmaschine, diesem virtuellen Assistenten oder diesem Webbrowser lenkt und wenn der virtuelle Assistent oder der Webbrowser des Torwächters die Nutzer zu der im Benennungsbeschluss aufgeführten Online-Suchmaschine lenkt.
  51. (50)
    Die von einem Torwächter für den Vertrieb von Software-Anwendungen festgelegten Regeln können unter bestimmten Umständen die Möglichkeiten der Endnutzer in zweierlei Hinsicht einschränken: zum einen in Bezug auf die Installation und effektive Nutzung von Software-Anwendungen Dritter oder deren Geschäfte für Software-Anwendungen auf Hardware oder Betriebssystemen dieses Torwächters und zum anderen in Bezug auf den Zugriff auf solche Software-Anwendungen oder Geschäfte für Software-Anwendungen außerhalb der zentralen Plattformdienste dieses Torwächters. Solche Beschränkungen können die Möglichkeiten von Anwendungsentwicklern zur Nutzung anderer Vertriebskanäle und die Möglichkeiten von Endnutzern, zwischen Software-Anwendungen verschiedener Vertriebskanäle zu wählen, begrenzen und sollten als unfaire Maßnahmen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste schwächen könnten, verboten werden. Um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten, sollte der Torwächter darüber hinaus zulassen, dass die Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter den Endnutzer auffordern, zu entscheiden, ob dieser Dienst standardmäßig eingestellt werden soll, und es ermöglichen, dass diese Änderung auf einfache Weise vorgenommen werden kann.
    Der Torwächter sollte angemessene technische oder vertragliche Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter und Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter nicht die Integrität der von ihm bereitgestellten Hardware oder des von ihm bereitgestellten Betriebssystems gefährden, sofern er nachweist, dass diese Maßnahmen erforderlich und gerechtfertigt sind und die Integrität der Hardware bzw. des Betriebssystems nicht durch weniger restriktive Mittel geschützt werden kann. Die Integrität der Hardware oder des Betriebssystems sollte alle Gestaltungsoptionen umfassen, die umgesetzt und erhalten werden müssen, damit die Hardware oder das Betriebssystem gegen unbefugten Zugriff geschützt ist, indem sichergestellt wird, dass die für die betreffende Hardware oder das betreffende Betriebssystem geltenden Sicherheitseinstellungen nicht beeinträchtigt werden können. Damit sichergestellt ist, dass Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter die Sicherheit der Endnutzer nicht untergraben, sollte der Torwächter darüber hinaus unbedingt erforderliche und angemessene Maßnahmen und Einstellungen, bei denen es sich nicht um Standardeinstellungen handelt, umsetzen können, die es den Endnutzern ermöglichen, ihre Sicherheit in Bezug auf Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter wirksam zu schützen, sofern der Torwächter nachweist, dass diese Maßnahmen und Einstellungen unbedingt erforderlich und gerechtfertigt sind und dieses Ziel nicht durch weniger restriktive Mittel erreicht werden kann. Der Torwächter sollte solche Maßnahmen nicht als Standardeinstellung oder durch eine Vorinstallation umsetzen können.
  52. (51)
    Da Torwächter in vielen Fällen vertikal integriert sind und Endnutzern Produkte oder Dienstleistungen über ihre eigenen zentralen Plattformdienste oder über gewerbliche Nutzer anbieten, über die sie Kontrolle ausüben, kommt es häufig zu Interessenkonflikten. Dazu kann gehören, dass ein Torwächter seine eigenen Online-Vermittlungsdienste über eine Online-Suchmaschine bereitstellt. Wenn Torwächter diese Produkte oder Dienstleistungen auf dem zentralen Plattformdienst anbieten, können sie ihr eigenes Angebot durch Ranking sowie damit verbundene Indexierung und damit verbundenes Auffinden (crawling) besser positionieren als die Produkte oder Dienstleistungen Dritter, die ebenfalls auf diesem zentralen Plattformdienst tätig sind. Dies kann beispielsweise beim Ranking von Produkten oder Dienstleistungen – einschließlich anderer zentraler Plattformdienste – in den Ergebnissen von Online-Suchmaschinen erfolgen oder wenn diese ganz oder teilweise in Ergebnisse von Online-Suchmaschinen oder thematischen Gruppen von Ergebnissen integriert sind und zusammen mit den Ergebnissen einer Online-Suchmaschine angezeigt werden, die von bestimmten Endnutzern als von der Online-Suchmaschine getrennter oder zusätzlicher Dienst angesehen oder genutzt werden.
    Es kann auch bei Software-Anwendungen erfolgen, die über Geschäfte für Software-Anwendungen vertrieben werden, oder bei Videos, die über eine Video-Sharing-Plattform vertrieben werden, oder bei Produkten und Dienstleistungen, die im Newsfeed eines Online-Dienstes eines sozialen Netzwerks hervorgehoben oder in den Suchergebnissen oder auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, oder bei Produkten und Dienstleistungen, die über einen virtuellen Assistenten angeboten werden. Eine solche bessere Positionierung des eigenen Angebots des Torwächters kann auch bereits vor dem Ranking infolge einer Abfrage erfolgen, etwa beim Auffinden oder bei der Indexierung. Der Torwächter kann beispielsweise bereits beim Auffinden (crawling), einem Verfahren zum Auffinden neuer und aktualisierter Inhalte, oder bei der Indexierung, die das Speichern und Ordnen der beim Auffinden gefundenen Inhalte umfasst, seine eigenen Inhalte gegenüber jenen von Dritten bevorzugen. Unter diesen Umständen spielt der Torwächter eine Doppelrolle, denn er ist sowohl Vermittler für Drittunternehmen als auch ein Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen direkt anbietet. Folglich können solche Torwächter die Bestreitbarkeit in Bezug auf diese Produkte oder Dienstleistungen auf diesen zentralen Plattformdiensten direkt zum Nachteil der nicht unter der Kontrolle des Torwächters stehenden gewerblichen Nutzer untergraben.
  53. (52)In solchen Situationen sollten die Torwächter die Produkte oder Dienstleistungen, die sie selbst oder über einen von ihnen kontrollierten gewerblichen Nutzer anbieten, beim Ranking auf dem zentralen Plattformdienst und bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden weder durch rechtliche noch durch kommerzielle oder technische Mittel anders oder bevorzugt behandeln. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist, sollten auch die für ein solches Ranking geltenden Bedingungen generell fair und transparent sein. Unter Ranking ist in diesem Zusammenhang jedwede relative Hervorhebung zu verstehen, auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen, und es sollte auch Fälle umfassen, in denen ein zentraler Plattformdienst dem Endnutzer nur ein einziges Ergebnis darstellt oder kommuniziert. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist und nicht umgangen werden kann, sollte sie auch für jede Maßnahme gelten, die die gleiche Wirkung wie eine Differenzierung oder Vorzugsbehandlung beim Ranking hat. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 erlassenen Leitlinien sollten auch die Um- und Durchsetzung dieser Verpflichtung erleichtern.
  54. (53)Torwächter sollten die freie Auswahl von Endnutzern nicht dadurch beschränken oder verhindern, dass sie sie technisch oder auf andere Weise daran hindern, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten zu wechseln oder solche zu abonnieren. So hätten mehr Unternehmen die Möglichkeit, ihre Dienste anzubieten, was letztlich eine größere Auswahl für die Endnutzer zur Folge hätte. Torwächter sollten ungeachtet dessen, ob sie Hardware für den Zugang zu solchen Software-Anwendungen oder Diensten herstellen, eine freie Auswahl sicherstellen und sollten keine künstlichen technischen oder sonstigen Hindernisse errichten, um einen Anbieterwechsel unmöglich oder unwirksam zu machen. Das reine Anbieten eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung für Endnutzer (z. B. durch eine Vorinstallation) oder die Verbesserung des Angebots für Endnutzer (z. B. durch Preisermäßigungen oder höhere Qualität) sollten für sich genommen nicht als verbotenes Hindernis für einen Anbieterwechsel gelten.
  55. (54)Torwächter können den Zugriff von Endnutzern auf Online-Inhalte und -Dienste einschließlich Software-Anwendungen beeinträchtigen. Daher sollten Regeln festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Recht der Endnutzer auf Zugang zu einem offenen Internet nicht durch das Verhalten von Torwächtern beeinträchtigt wird. Torwächter können insbesondere durch ihre Kontrolle über Hardware oder Betriebssysteme auch die Möglichkeiten von Endnutzern, effektiv zwischen verschiedenen Unternehmen, die Internetzugangsdienste bereitstellen, zu wechseln, technisch beschränken. Dies verfälscht die Wettbewerbsbedingungen für Internetzugangsdienste und schadet letztlich den Endnutzern. Daher sollte sichergestellt werden, dass Torwächter Endnutzer bei der Auswahl des Unternehmens, das ihnen den Internetzugangsdienst bereitstellt, nicht unangemessen einschränken.
  56. (55)Ein Torwächter kann Dienste oder Hardware, wie z. B. direkt am Körper tragbare Geräte (wearable devices), bereitstellen, die auf Hardware- oder Software-Funktionen eines Geräts zurückgreifen, auf das über ein Betriebssystem oder einen virtuellen Assistenten zugegriffen wird oder das durch diese gesteuert wird, um Endnutzern spezifische Funktionen anzubieten. In diesem Fall müssen konkurrierende Anbieter von Diensten oder Hardware, wie z. B. Anbieter von direkt am Körper tragbaren Geräten, über eine gleichermaßen wirksame Interoperabilität mit – und Zugang zu Zwecken der Interoperabilität zu – denselben Hardware- oder Software-Funktionen verfügen, damit sie den Endnutzern ein konkurrenzfähiges Angebot bereitstellen können.
  57. (56)Torwächter können auch als Entwickler von Betriebssystemen und Hersteller von Geräten, einschließlich der technischen Funktionen solcher Geräte, eine Doppelrolle spielen. So kann zum Beispiel ein Torwächter, der ein Gerät herstellt, den Zugang zu einigen Funktionen dieses Geräts wie der Nahfeldkommunikationstechnologie, sicheren Elementen und Prozessoren, Authentifizierungsmechanismen oder der Software für den Betrieb dieser Technologien beschränken, die für die wirksame Erbringung eines Dienstes, der zusammen mit dem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht wird, durch den Torwächter sowie jedes potenzielle Drittunternehmen, das einen solchen Dienst erbringt, erforderlich sein könnte.
  58. (57)Wenn Doppelrollen in einer Weise verwendet werden, dass alternative Anbieter von Diensten und Hardware daran gehindert werden, zu gleichen Bedingungen auf dieselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zuzugreifen, die der Torwächter für die Erbringung seiner eigenen Ergänzungs- oder Unterstützungsdienste oder Hardware zur Verfügung hat oder verwendet, könnte dies die Innovationen seitens der alternativen Anbieter sowie die Auswahl für die Endnutzer erheblich beeinträchtigen. Daher sollten die Torwächter verpflichtet sein, kostenlos eine wirksame Interoperabilität mit – und Zugang zu Zwecken der Interoperabilität zu – denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zu gewährleisten, die sie für die Bereitstellung ihrer eigenen Ergänzungs- und Unterstützungsdienste und Hardware zur Verfügung haben. Ein derartiger Zugang kann auch für Software-Anwendungen im Zusammenhang mit den einschlägigen Diensten, die zusammen mit dem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, erforderlich sein, um wirksam Funktionen zu entwickeln und bereitzustellen, bei denen Interoperabilität mit den von Torwächtern bereitgestellten Funktionen gegeben ist. Ziel der Verpflichtungen ist es, konkurrierenden Dritten eine Interkonnektivität mit den jeweiligen Funktionen durch Schnittstellen oder ähnliche Lösungen zu gestatten, die ebenso wirksam ist wie bei den eigenen Diensten oder der eigenen Hardware des Torwächters.
  59. (58)Die Bedingungen, zu denen Torwächter Online-Werbedienste für gewerbliche Nutzer wie z. B. Werbetreibende oder Herausgeber erbringen, sind oft intransparent und undurchsichtig. Daher verfügen Werbetreibende und Herausgeber oft nicht über genügend Informationen über die Wirkung einer konkreten Werbemaßnahme. Zur Förderung der Fairness, Transparenz und Bestreitbarkeit der im Benennungsbeschluss aufgeführten Online-Werbedienste sowie der in andere zentrale Plattformdienste desselben Unternehmens vollständig integrierten Online-Werbedienste, sollten Torwächter Werbetreibenden und Herausgebern sowie von Werbetreibenden und Herausgebern bevollmächtigten Dritten auf Antrag kostenlos Zugang zu den Instrumenten zur Leistungsmessung der Torwächter und zu den – aggregierten und nichtaggregierten – Daten gewähren, die Werbetreibende, bevollmächtigte Dritte wie Werbeagenturen, die im Auftrag eines Unternehmens Werbung platzieren, und Herausgeber für ihre eigene unabhängige Überprüfung der Erbringung der relevanten Online-Werbedienste benötigen.
  60. (59)Torwächter profitieren von ihrem Zugang zu großen Datenmengen, die sie im Zuge des Betriebs der zentralen Plattformdienste sowie anderer digitaler Dienste erheben. Um sicherzustellen, dass Torwächter nicht die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste oder das Innovationspotenzial des dynamischen digitalen Sektors untergraben, indem sie den Anbieterwechsel oder Parallelverwendung mehrerer Dienste beschränken, sollten Endnutzer sowie von einem Endnutzer bevollmächtigte Dritte wirksam und unmittelbar Zugang zu den Daten erhalten, die sie bereitgestellt haben bzw. die durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit den relevanten zentralen Plattformdiensten des Torwächters generiert wurden. Die Daten sollten in einem Format bereitgestellt werden, auf das unmittelbar und wirksam zugegriffen werden kann und das vom Endnutzer oder dem betreffenden vom Endnutzer bevollmächtigten Dritten, auf den die Daten übertragen werden, verwendet werden kann. Die Torwächter sollten auch durch geeignete und hochwertige technische Maßnahmen wie Anwendungsprogrammierschnittstellen sicherstellen, dass Endnutzer oder von Endnutzern bevollmächtigte Dritte die Daten unbeschränkt kontinuierlich und in Echtzeit übertragen können. Dies sollte auch für alle anderen Daten verschiedener Aggregationsebenen gelten, die für eine wirksame Übertragbarkeit erforderlich sind. Zur Vermeidung von Zweifeln ergänzt die Verpflichtung des Torwächters nach dieser Verordnung, die wirksame Übertragbarkeit von Daten zu gewährleisten, das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Die Vereinfachung des Anbieterwechsels oder Parallelverwendung mehrerer Dienste sollte wiederum zu einer größeren Auswahl für Endnutzer führen und dient als Innovationsanreiz für Torwächter und gewerbliche Nutzer.
  61. (60)Gewerbliche Nutzer, die zentrale Plattformdienste von Torwächtern nutzen, sowie die Endnutzer solcher gewerblichen Nutzer stellen große Datenmengen bereit und generieren sie. Um sicherzustellen, dass gewerbliche Nutzer Zugang zu den auf diese Weise generierten Daten haben, sollte der Torwächter ihnen auf Anfrage kostenlos einen wirksamen Zugang dazu bereitstellen. Auch Dritte, die der gewerbliche Nutzer mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt hat, sollten für diese Verarbeitung einen solchen Zugang erhalten. Der Zugang sollte den Zugang zu Daten umfassen, die dieselben gewerblichen Nutzer und dieselben Endnutzer dieser gewerblichen Nutzer im Rahmen anderer Dienste desselben Torwächters bereitgestellt oder generiert haben, einschließlich Diensten, die zusammen mit zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung bereitgestellt werden, sofern sie untrennbar mit der relevanten Anfrage verbunden sind. In diesem Zusammenhang sollte ein Torwächter keine vertraglichen oder sonstigen Beschränkungen anwenden, um gewerbliche Nutzer am Zugang zu relevanten Daten zu hindern; ferner sollte er es gewerblichen Nutzern ermöglichen, die Einwilligung ihrer Endnutzer für den Zugang zu solchen Daten und Datenabfragen zu erhalten, wenn eine solche Einwilligung nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist. Torwächter sollten auch den kontinuierlichen Echtzeitzugang zu diesen Daten durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen, indem sie beispielsweise hochwertige Programmierschnittstellen oder integrierte Tools für gewerbliche Nutzer mit geringem Volumen einrichten.
  62. (61)Der Wert von Online-Suchmaschinen für ihre gewerblichen Nutzer und Endnutzer steigt in dem Maße, wie die Gesamtzahl der Nutzer steigt. Unternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen, erheben und speichern aggregierte Datensätze, die Informationen über den Gegenstand von Suchanfragen sowie die Interaktionen des Nutzers mit den ihnen bereitgestellten Ergebnissen enthalten. Unternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen, erheben diese Daten bei Suchanfragen, die über ihre Online-Suchmaschinen und ggf. auf den Plattformen ihrer nachgelagerten Geschäftspartner durchgeführt werden. Der Zugang von Torwächtern zu solchen Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten stellt ein beträchtliches Hindernis für einen Markteintritt oder eine Expansion dar, das die Bestreitbarkeit von Online-Suchmaschinen untergräbt. Daher sollte von Torwächtern verlangt werden, dass sie anderen Unternehmen, die solche Dienste bereitstellen, zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu diesen im Zusammenhang mit unbezahlten und bezahlten Ergebnissen von Suchanfragen von Verbrauchern erhobenen Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten gewähren, sodass diese Drittunternehmen ihre Dienste optimieren können und die Position der relevanten zentralen Plattformdienste angreifen können. Auch Dritte, die der Betreiber einer Online-Suchmaschine mit der Verarbeitung dieser Daten für diese Online-Suchmaschine beauftragt hat, sollten einen solchen Zugang erhalten. Bei der Bereitstellung des Zugangs zu seinen Suchdaten sollte ein Torwächter den Schutz der personenbezogenen Daten von Endnutzern, auch vor möglichen Risiken einer erneuten Identifizierung, durch geeignete Mittel wie die Anonymisierung solcher personenbezogenen Daten sicherstellen, ohne die Qualität oder die Nutzbarkeit der Daten wesentlich zu beeinträchtigen. Die betreffenden Daten gelten als anonymisiert, wenn personenbezogene Daten irreversibel so verändert wurden, dass sich die Informationen nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder wenn personenbezogene Daten in einer Weise anonymisiert wurden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
  63. (62)
    Für im Benennungsbeschluss aufgeführte Geschäfte für Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Dienste sozialer Netzwerke sollten die Torwächter allgemeine Zugangsbedingungen veröffentlichen und anwenden, die fair, zumutbar und diskriminierungsfrei sein sollten. Diese allgemeinen Bedingungen sollten einen unionsbasierten alternativen Streitbeilegungsmechanismus vorsehen, der leicht zugänglich, unparteiisch, unabhängig und für den gewerblichen Nutzer gebührenfrei ist, unbeschadet der Eigenkosten des gewerblichen Nutzers sowie angemessener Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch des Streitbeilegungsmechanismus durch die gewerblichen Nutzer. Der Streitbeilegungsmechanismus sollte das Recht der gewerblichen Nutzer unberührt lassen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Rechtsmittel bei Justizbehörden einzulegen. Insbesondere Torwächter, die Zugang zu Geschäften für Software-Anwendungen bieten, sind ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer, die Endnutzer erreichen wollen. In Anbetracht der ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen diesen Torwächtern und gewerblichen Nutzern ihrer Geschäfte für Software-Anwendungen sollte es diesen Torwächtern untersagt sein, allgemeine Bedingungen, einschließlich preislicher Bedingungen, aufzuerlegen, die unfair wären oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würden.
    Preisliche oder andere allgemeine Zugangsbedingungen sollten als unfair angesehen werden, wenn sie zu einem Ungleichgewicht zwischen den gewerblichen Nutzern auferlegten Rechten und Pflichten führen oder dem Torwächter einen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig ist, oder wenn durch sie gewerbliche Nutzer, die dieselben oder ähnliche Dienstleistungen wie der Torwächter erbringen, benachteiligt werden. Die folgenden Kenngrößen können als Maßstab für die Bewertung der Fairness der allgemeinen Zugangsbedingungen herangezogen werden: die Preise oder Bedingungen, die andere Betreiber von Geschäften für Software-Anwendungen für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen erheben bzw. auferlegen; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für verschiedene verbundene oder ähnliche Dienstleistungen erhebt bzw. auferlegt oder von verschiedenen Arten von Endnutzern erhebt bzw. diesen auferlegt; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für dieselbe Dienstleistung in unterschiedlichen Regionen erhebt bzw. auferlegt; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für dieselbe Dienstleistung erhebt bzw. auferlegt, die der Torwächter für sich selbst erbringt. Diese Verpflichtung sollte kein Zugangsrecht begründen und nicht die Möglichkeiten der Betreiber von Geschäften für Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Diensten sozialer Netzwerke beschneiden, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung illegaler und unerwünschter Inhalte gemäß der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ordnungsgemäß nachzukommen.
  64. (63)Torwächter können es gewerblichen Nutzern und Endnutzern erschweren, einen zentralen Plattformdienst zu kündigen, den sie zuvor abonniert haben. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, um Situationen zu verhindern, in denen Torwächter die Rechte von gewerblichen Nutzern und Endnutzern untergraben, eine freie Wahl darüber zu treffen, welchen zentralen Plattformdienst sie nutzen. Um die Wahlfreiheit von gewerblichen Nutzern und Endnutzern zu gewährleisten, sollte es einem Torwächter nicht gestattet sein, die Kündigung eines zentralen Plattformdienstes durch gewerbliche Nutzer oder Endnutzer unnötig schwierig oder kompliziert zu gestalten. Die Schließung eines Kontos oder die Kündigung eines Abonnements sollte nicht komplizierter gestaltet werden als das Anlegen eines Kontos oder das Abonnieren desselben Dienstes. Torwächter sollten bei der Beendigung von Verträgen mit ihren Endnutzern oder gewerblichen Nutzern keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Torwächter sollten sicherstellen, dass die Bedingungen für die Beendigung von Verträgen stets verhältnismäßig sind und von den Endnutzern ohne übermäßige Schwierigkeiten eingehalten werden können, beispielsweise hinsichtlich der Kündigungsgründe, der Kündigungsfrist oder der Form einer solchen Kündigung. Dies gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Festlegung von Rechten und Pflichten hinsichtlich der Bedingungen für die Beendigung der Bereitstellung zentraler Plattformdienste durch Endnutzer anwendbar sind.
  65. (64)
    Der Mangel an Interoperabilität ermöglicht es Torwächtern, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, von starken Netzwerkeffekten zu profitieren, was zur Schwächung der Bestreitbarkeit beiträgt. Darüber hinaus bieten Torwächter oft – unabhängig davon, ob Endnutzer Parallelverwendung mehrerer Dienste betreiben – nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste als Teil ihres Plattformökosystems an, und dies verstärkt die Markteintrittsschranken für alternative Anbieter solcher Dienste noch weiter und erhöht die Kosten der Endnutzer für einen Anbieterwechsel. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere der in Artikel 61 der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen und Verfahren sollten Torwächter daher – gebührenfrei und auf Antrag – die Interoperabilität mit bestimmten grundlegenden Funktionen ihrer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, die sie für ihre eigenen Endnutzer erbringen, für Drittanbieter solcher Dienste sicherstellen.
    Torwächter sollten Interoperabilität für Drittanbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste sicherstellen, die ihre nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste an Endnutzer und gewerbliche Nutzer in der Union anbieten oder anbieten möchten. Um die praktische Durchführung dieser Interoperabilität zu erleichtern, sollte von dem betreffenden Torwächter verlangt werden, ein Referenzangebot zu veröffentlichen, in dem die technischen Einzelheiten und die allgemeinen Bedingungen der Interoperabilität mit seinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten dargelegt sind. Die Kommission sollte gegebenenfalls das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation konsultieren können, um festzustellen, ob die in dem Referenzangebot, das der Torwächter verwenden möchte oder verwendet hat, veröffentlichten technischen Einzelheiten und allgemeinen Bedingungen die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten.
    In jedem Fall sollten der Torwächter und der antragstellende Anbieter im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und dem anwendbaren Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, sicherstellen, dass die Interoperabilität ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz nicht untergräbt. Die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interoperabilität sollte die Informationen und Wahlmöglichkeiten unberührt lassen, die den Endnutzern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste des Torwächters und des antragstellenden Anbieters gemäß dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, zur Verfügung zu stellen sind.
  66. (65)
    Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten und den schädlichen Auswirkungen der unfairen Praktiken von Torwächtern zu begegnen, müssen diese Verpflichtungen klar definiert und umrissen werden, damit die Torwächter sie unter uneingeschränkter Einhaltung des anwendbaren Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der Rechtsvorschriften über Anforderungen des Verbraucherschutzes, der Cybersicherheit, der Produktsicherheit und der Zugänglichkeit, einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/882 und der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates, vollständig einhalten können. Die Torwächter sollten durch entsprechende Gestaltung dafür sorgen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen so weit wie möglich in die Gestaltung der von den Torwächtern genutzten Technik einfließen.
    In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, dass die Kommission, im Anschluss an einen Dialog mit dem betreffenden Torwächter und nachdem Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, einige der Maßnahmen präzisiert, die der betreffende Torwächter ergreifen sollte, um möglicherweise noch näher auszuführende Verpflichtungen oder – im Falle der Umgehung – alle Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Eine solche Präzisierung sollte insbesondere dann möglich sein, wenn die Umsetzung einer möglicherweise noch näher auszuführenden Verpflichtung durch Unterschiede zwischen Diensten innerhalb einer einzigen Kategorie zentraler Plattformdienste beeinflusst werden kann. Zu diesem Zweck sollte der Torwächter die Kommission um die Aufnahme eines Verfahrens ersuchen können, mit dem die Kommission einige der Maßnahmen präzisieren kann, die der betreffende Torwächter ergreifen sollte, um diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen.
    Ob und wann eine solche Präzisierung erfolgen sollte, sollte im Ermessen der Kommission liegen, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis zu wahren sind. Dabei sollte die Kommission die wichtigsten Gründe für ihre Einschätzung angeben, einschließlich von Prioritäten für die Durchsetzung. Dieses Verfahren sollte nicht dazu genutzt werden, die Wirksamkeit dieser Verordnung zu untergraben. Darüber hinaus berührt dieses Verfahren nicht die Befugnisse der Kommission, einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Nichteinhaltung einer der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch einen Torwächter festgestellt wird, einschließlich der Möglichkeit, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen. Die Kommission sollte Verfahren wiederaufnehmen können, unter anderem wenn die präzisierten Maßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Eine Wiederaufnahme aufgrund einer im Wege eines Beschlusses angenommenen unwirksamen Präzisierung sollte es der Kommission ermöglichen, die Präzisierung vorausschauend zu ändern. Die Kommission sollte auch eine angemessene Frist festlegen können, innerhalb derer das Verfahren wiederaufgenommen werden kann, wenn die präzisierten Maßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.
  67. (66)Als zusätzliches Element zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit sollten Torwächter die Möglichkeit erhalten, die Aussetzung einer bestimmten Verpflichtung in dem erforderlichen Umfang zu beantragen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Torwächter keinen Einfluss hat, wie etwa ein unvorhergesehener externer Schock, durch den ein erheblicher Teil der Nachfrage der Endnutzer nach dem betreffenden zentralen Plattformdienst vorübergehend weggefallen ist; in diesem Falle müsste der Torwächter nachweisen, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Torwächters in der Union gefährden würde. Die Kommission sollte die außergewöhnlichen Umstände, die die Aussetzung rechtfertigen, ermitteln und diese regelmäßig überprüfen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung noch vorliegen.
  68. (67)Unter außergewöhnlichen Umständen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit – im Sinne des Unionsrechts und der Auslegung durch den Gerichtshof – vorliegen können, sollte die Kommission einen bestimmten zentralen Plattformdienst per Beschluss von einer bestimmten Verpflichtung befreien können. Werden diese öffentlichen Interessen beeinträchtigt, so könnte dies darauf hindeuten, dass die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die infolge der Durchsetzung einer bestimmten Verpflichtung entstünden, in einem bestimmten Ausnahmefall zu hoch und somit unverhältnismäßig sind. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Einhaltung erleichtern können, indem sie bewertet, ob eine begrenzte und hinreichend begründete Aussetzung oder Befreiung gerechtfertigt ist. Dies sollte gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhältnismäßig sind ohne die beabsichtigten Ex-ante-Auswirkungen im Hinblick auf Fairness und Bestreitbarkeit zu untergraben. Wird eine entsprechende Befreiung eingeräumt, so sollte die Kommission ihre Entscheidung jedes Jahr überprüfen.
  69. (68)Torwächter sollten die Kommission innerhalb des Zeitrahmens für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung im Wege einer obligatorischen Berichterstattung über die Maßnahmen informieren, deren Umsetzung sie planen oder die sie umgesetzt haben, um die wirksame Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich jener Maßnahmen, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, soweit sie für die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen relevant sind, womit die Kommission in die Lage versetzt werden sollte, ihre Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu erfüllen. Außerdem sollte eine klare und verständliche nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei dem berechtigten Interesse der Torwächter an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist. Diese nichtvertrauliche Veröffentlichung sollte es Dritten ermöglichen, zu bewerten, ob die Torwächter die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einhalten. Eine solche Berichterstattung sollte etwaigen Durchsetzungsmaßnahmen, die die Kommission zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Berichterstattung ergreift, nicht vorgreifen. Die Kommission sollte einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung des Berichts sowie alle anderen auf Informationspflichten gemäß dieser Verordnung beruhenden öffentlichen Informationen online veröffentlichen, damit der Zugang zu diesen Informationen in nutzbarer und umfassender Weise, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gewährleistet ist.
  70. (69)Die Verpflichtungen der Torwächter sollten nur aktualisiert werden, wenn nach einer gründlichen Untersuchung der Art und Auswirkungen bestimmter Praktiken festgestellt wird, dass diese Praktiken nunmehr als unfair einzustufen sind oder die Bestreitbarkeit ebenso beschränken wie die in dieser Verordnung dargelegten unfairen Praktiken, aber möglicherweise nicht unter die Verpflichtungen dieser Verordnung fallen. Die Kommission sollte entweder von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten eine Untersuchung einleiten können, um festzustellen, ob die bestehenden Verpflichtungen aktualisiert werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorlage solcher begründeter Anträge Informationen über neu eingeführte Angebote von Produkten, Dienstleistungen, Software oder Funktionen aufnehmen können, die Bedenken hinsichtlich der Bestreitbarkeit oder Fairness aufwerfen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit bestehenden zentralen Plattformdiensten oder auf andere Weise umgesetzt werden. Hält es die Kommission im Anschluss an eine Marktuntersuchung für erforderlich, wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, etwa durch die Aufnahme neuer Verpflichtungen, die von den in dieser Verordnung behandelten Fragen der Bestreitbarkeit oder Fairness abweichen, so sollte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
  71. (70)Angesichts der beträchtlichen wirtschaftlichen Macht von Torwächtern ist es wichtig, dass die Verpflichtungen wirksam angewendet und nicht umgangen werden. Zu diesem Zweck sollten die in Rede stehenden Vorschriften auf alle Praktiken eines Torwächters angewendet werden, ungeachtet der Form dieser Praktiken und unabhängig davon, ob sie vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art sind, solange die Praktik dem Praktiktypus entspricht, der von einer der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfasst ist. Torwächter sollten kein Verhalten an den Tag legen, das die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Verpflichtungen untergraben würde. Zu solchem Verhalten gehören die vom Torwächter verwendete Gestaltung, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten des Endnutzers in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken. Darüber hinaus sollte es Torwächtern nicht erlaubt sein, ein Verhalten an den Tag zu legen, das die im Rahmen dieser Verordnung geforderte Interoperabilität untergräbt, beispielsweise durch ungerechtfertigte technische Schutzmaßnahmen, diskriminierende Nutzungsbedingungen, unrechtmäßige Inanspruchnahme eines Urheberrechts in Bezug auf Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Bereitstellung irreführender Informationen. Torwächtern sollte es nicht erlaubt sein, ihre Benennung zu umgehen, indem sie ihre zentralen Plattformdienste künstlich segmentieren, aufteilen, unterteilen, fragmentieren oder aufspalten, um die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte zu umgehen.
  72. (71)Die Torwächter sollten der Kommission alle geplanten Übernahmen anderer Unternehmen, die zentrale Plattformdienste oder andere Dienste im digitalen Sektor oder andere Dienste, die die Erhebung von Daten ermöglichen, bereitstellen, im Voraus mitteilen, damit der Torwächter-Status wirksam überprüft und die Liste der zentralen Plattformdienste eines Torwächters angepasst werden können. Solche Informationen sollten nicht nur der Überprüfung des Status einzelner Torwächter dienen; sie sind auch für die Beobachtung breiterer Bestreitbarkeitstendenzen im digitalen Sektor sehr wichtig und können deshalb ein nützlicher zu berücksichtigender Faktor im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktuntersuchungen sein. Darüber hinaus sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Informationen unterrichten, da sie diese Informationen für die Zwecke der nationalen Fusionskontrolle verwenden können und da die zuständige nationale Behörde diese Übernahmen unter bestimmten Umständen zum Zwecke der Fusionskontrolle an die Kommission verweisen kann. Die Kommission sollte ferner jährlich eine Liste der Übernahmen, über die sie vom Torwächter informiert wurde, veröffentlichen. Um die notwendige Transparenz und Nützlichkeit dieser Unterrichtung zu den verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken zu gewährleisten, sollten die Torwächter mindestens Informationen über die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihren unionsweiten und weltweiten Jahresumsatz, ihren Tätigkeitsbereich, einschließlich der unmittelbar mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehenden Tätigkeiten, den Transaktionswert oder eine Schätzung desselben, eine zusammenfassende Beschreibung des Zusammenschlusses, einschließlich seiner Art und der ihm zugrunde liegenden Beweggründe, sowie eine Aufstellung der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten bereitstellen.
  73. (72)
    Bei der Bewertung möglicher negativer Auswirkungen der beobachteten Praktik der Torwächter zur Erhebung und Sammlung großer Datenmengen von Endnutzern müssen die Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Schutzes ihrer Daten und ihrer Privatsphäre berücksichtigt werden. Die Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Transparenz bei den Profiling-Praktiken der Torwächter – unter anderem, aber nicht begrenzt auf, Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 – fördert die Bestreitbarkeit der zentralen Plattformdienste. Durch Transparenzanforderungen wird von außen Druck auf Torwächter ausgeübt, tiefgreifendes Verbraucher-Profiling nicht zum Branchenstandard zu machen, zumal potenzielle Markteinsteiger oder neugegründete Unternehmen nicht im gleichen Umfang, mit der gleichen Tiefe und in ähnlicher Größenordnung auf Daten zugreifen können. Eine größere Transparenz dürfte es anderen Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, ermöglichen, sich durch anspruchsvollere Garantien für den Schutz der Privatsphäre wirksamer von den etablierten Diensten abzusetzen.
    Damit diese Transparenzpflicht ein Mindestmaß an Wirksamkeit entfaltet, sollten die Torwächter zumindest eine unabhängig geprüfte Beschreibung der Grundlage darlegen, auf der das Profiling durchgeführt wird, und dabei unter anderem erläutern, ob auf personenbezogene Daten und Daten aus Nutzeraktivitäten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zurückgegriffen wird, wie diese Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck das Profil erstellt und letztlich genutzt wird, über welchen Zeitraum das Profiling erfolgt, welche Auswirkungen das Profiling auf die Dienste des Torwächters hat, mit welchen Maßnahmen die Endnutzer auf die einschlägige Nutzung eines solchen Profilings wirksam hingewiesen werden und mit welchen Maßnahmen sie um Einwilligung ersucht werden bzw. ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen. Die Kommission sollte die geprüfte Beschreibung dem Europäischen Datenschutzausschuss übermitteln, damit sie in die Durchsetzung der Datenschutzvorschriften der Union einfließen kann. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Methodik und das Verfahren für die geprüfte Beschreibung zu entwickeln, und zwar in Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzausschuss, der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, im Einklang mit den Verordnungen (EU) Nr. 182/2011 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  74. (73)Damit die Ziele dieser Verordnung vollständig und dauerhaft erreicht werden, sollte die Kommission darüber befinden können, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, auch dann als Torwächter zu benennen ist, wenn es die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, ob einem Torwächter, der die Vorgaben systematisch nicht einhält, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen sind, ob zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste aufgenommen werden sollten und ob zusätzliche Praktiken, die in ähnlicher Weise unfair sind und die Bestreitbarkeit digitaler Märkte beschränken, untersucht werden müssen. Wenn die Kommission darüber befindet, sollte sie sich auf Marktuntersuchungen stützen, die innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage klarer Verfahren und Fristen durchzuführen sind, um die Ex-ante-Auswirkungen dieser Verordnung auf die Bestreitbarkeit und Fairness im digitalen Sektor zu gewährleisten und für die erforderliche Rechtssicherheit zu sorgen.
  75. (74)Die Kommission sollte nach einer Marktuntersuchung feststellen können, dass ein Unternehmen, das einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, alle grundlegenden qualitativen Kriterien erfüllt, um als Torwächter eingestuft zu werden. Wenn das der Fall ist, sollte das betreffende Unternehmen grundsätzlich alle einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen. Einem Unternehmen, das von der Kommission als Torwächter benannt wurde, weil abzusehen ist, dass es in naher Zukunft eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen wird, sollte die Kommission jedoch nur diejenigen Verpflichtungen auferlegen, die erforderlich und geeignet sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. In Bezug auf solche neu entstehenden Torwächter sollte die Kommission berücksichtigen, dass dieser Status grundsätzlich vorübergehender Natur ist; daher sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend geprüft werden, ob ein solches Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nunmehr eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt hat, sodass ihm alle Verpflichtungen auferlegt werden sollten, oder ob die Benennungsvoraussetzungen letztlich nicht erfüllt sind, sodass alle zuvor auferlegten Verpflichtungen aufgehoben werden sollten.
  76. (75)
    Die Kommission sollte untersuchen und darüber befinden, ob durch zusätzliche verhaltensbezogene oder gegebenenfalls strukturelle Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden sollte, dass der Torwächter die Ziele dieser Verordnung nicht unterlaufen kann, indem er eine oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Kommission gegen einen Torwächter innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse erlassen hat, die verschiedene zentrale Plattformdienste und verschiedene in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtungen betreffen können, und wenn der Torwächter seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner gewerblichen Nutzer und Endnutzer von den zentralen Plattformdiensten des Torwächters oder die Festigung seiner Position aufrechterhalten, ausgeweitet oder weiter verstärkt hat. Es sollte davon ausgegangen werden, dass ein Torwächter seine Position als Torwächter aufrechterhalten, ausgeweitet oder verstärkt hat, wenn er trotz der von der Kommission ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen seine Bedeutung für gewerbliche Nutzer als Zugangstor zu Endnutzern beibehalten oder weiter konsolidiert oder gefestigt hat.
    In solchen Fällen sollte die Kommission befugt sein, unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme zu verhängen. Sofern eine derartige Abhilfemaßnahme angemessen und erforderlich ist, um die durch die systematische Nichteinhaltung beeinträchtigte Fairness und Bestreitbarkeit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, sollte die Kommission in diesem Zusammenhang befugt sein, dem Torwächter für einen begrenzten Zeitraum zu untersagen, einen Zusammenschluss bezüglich dieser zentralen Plattformdienste oder der anderen im digitalen Sektor erbrachten Dienste oder der die Datenerhebung ermöglichenden Dienste, die durch die systematische Nichteinhaltung betroffen sind, einzugehen. Um eine wirksame Beteiligung Dritter zu ermöglichen und damit Abhilfemaßnahmen vor ihrer Anwendung getestet werden können, sollte die Kommission eine detaillierte nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der zu ergreifenden Maßnahmen veröffentlichen. Die Kommission sollte Verfahren wiederaufnehmen können, unter anderem wenn die präzisierten Abhilfemaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Eine Wiederaufnahme aufgrund im Wege eines Beschlusses angenommener unwirksamer Abhilfemaßnahmen sollte es der Kommission ermöglichen, die Abhilfemaßnahmen vorausschauend zu ändern. Die Kommission sollte auch eine angemessene Frist festlegen können, innerhalb derer es möglich sein sollte, das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn die Abhilfemaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.
  77. (76)Wenn ein Torwächter der Kommission im Zuge einer Untersuchung in Bezug auf systematische Nichteinhaltung Verpflichtungszusagen anbietet, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Verpflichtungszusagen per Beschluss für den betreffenden Torwächter für bindend zu erklären, wenn sie feststellt, dass durch diese Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen gewährleistet wird. In dem betreffenden Beschluss sollte auch festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission in Bezug auf die systematische Nichteinhaltung, die Gegenstand der Untersuchung ist, kein Anlass mehr besteht. Wenn die Kommission bewertet, ob die vom Torwächter angebotenen Verpflichtungszusagen ausreichend sind, um die wirksame Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung sicherzustellen, sollte sie die Möglichkeit haben, vom Torwächter durchgeführte Tests zum Nachweis der Wirksamkeit der angebotenen Verpflichtungszusagen in der Praxis zu berücksichtigen. Die Kommission sollte überprüfen, ob der Beschluss über die Verpflichtungszusagen uneingeschränkt geachtet wird und die damit verfolgten Ziele erreicht werden, und sie sollte befugt sein, den Beschluss wiederaufzunehmen, wenn sie feststellt, dass die Verpflichtungszusagen nicht wirksam sind.
  78. (77)Die Dienste im digitalen Sektor und die Arten von Praktiken im Zusammenhang mit diesen Diensten können sich innerhalb kurzer Zeit stark ändern. Um sicherzustellen, dass diese Verordnung auf dem aktuellen Stand bleibt und eine wirksame und ganzheitliche regulatorische Lösung zur Bewältigung der im Zusammenhang mit Torwächtern auftretenden Probleme darstellt, sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Listen der zentralen Plattformdienste und die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen regelmäßig überprüft werden. Dies ist insbesondere wichtig um sicherzustellen, dass eine Verhaltensweise, die wahrscheinlich die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkt oder unfair ist, aufgedeckt wird. Angesichts des dynamischen Wandels im digitalen Sektor sollte zwar regelmäßig eine Überprüfung durchgeführt werden, solche Überprüfungen sollten jedoch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgen, um hinsichtlich der regulatorischen Rahmenbedingungen Rechtssicherheit zu gewährleisten. Außerdem sollte durch Marktuntersuchungen sichergestellt werden, dass die Kommission auf Basis einer soliden Beweisgrundlage beurteilen kann, ob sie vorschlagen sollte, diese Verordnung dahin gehend zu ändern, dass die Listen der zentralen Plattformdienste überarbeitet, ergänzt oder weiter präzisiert werden. Zudem sollte durch Marktuntersuchungen sichergestellt werden, dass die Kommission auf Basis einer soliden Faktengrundlage beurteilen kann, ob sie vorschlagen sollte, die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu ändern, oder ob sie einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung der Verpflichtungen erlassen sollte.
  79. (78)In Bezug auf Verhaltensweisen von Torwächtern, die nicht unter die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen fallen, sollte die Kommission eine Marktuntersuchung zu neuen Dienstleistungen und neuen Praktiken einleiten können, um festzustellen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch einen delegierten Rechtsakt, der in den in der Verordnung für delegierte Rechtsakte festgelegten Geltungsbereich der Ermächtigung fällt, oder durch die Vorlage eines Vorschlags zur Änderung dieser Verordnung ergänzt werden sollten. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, in geeigneten Fällen ein Verfahren nach Artikel 101 oder 102 AEUV einzuleiten. Ein solches Verfahren sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates durchgeführt werden. In dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, sollte die Kommission den Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Erwägung ziehen.
  80. (79)Falls Torwächter unfaire oder die Bestreitbarkeit von im Rahmen dieser Verordnung benannten zentralen Plattformdiensten beschränkende Praktiken an den Tag legen und diese Praktiken nicht ausdrücklich von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfasst werden, sollte die Kommission diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte aktualisieren können. Solche Aktualisierungen im Wege delegierter Rechtsakte sollten denselben Untersuchungsstandards genügen und ihnen sollte daher eine Marktuntersuchung vorausgegangen sein. Ferner sollte die Kommission bei der Ermittlung solcher Arten von Praktiken einen vordefinierten Standard zugrunde legen. Dieser rechtliche Standard sollte dafür sorgen, dass hinreichend vorhersehbar ist, welche Arten von Verpflichtungen Torwächtern nach dieser Verordnung jederzeit auferlegt werden könnten.
  81. (80)Mit Blick auf eine wirksame Durchführung und Einhaltung dieser Verordnung sollte die Kommission über umfangreiche Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, sodass sie die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften untersuchen, durchsetzen und überwachen kann und gleichzeitig das Grundrecht auf Anhörung und Akteneinsicht im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens gewahrt ist. Die Kommission sollte über diese Untersuchungsbefugnisse auch in Bezug auf die Durchführung von Marktuntersuchungen verfügen, unter anderem im Hinblick auf die Aktualisierung und Überprüfung dieser Verordnung.
  82. (81)Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen relevanten Unterlagen, Daten, Datenbanken, Algorithmen und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, unabhängig davon, wer diese Informationen besitzt, und unabhängig von ihrer Form, ihrem Format, dem Speichermedium oder dem Ort ihrer Speicherung.
  83. (82)Die Kommission sollte von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen direkt verlangen können, sachdienliche Beweismittel, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission von zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sowie von jeder natürlichen oder juristischen Person alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen verlangen können. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben eines Beschlusses der Kommission müssen Unternehmen Fragen zum Sachverhalt beantworten und Unterlagen vorlegen.
  84. (83)Ferner sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Nachprüfungen bei allen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen und Personen zu befragen, die über sachdienliche Informationen verfügen könnten, und die abgegebenen Erklärungen aufzuzeichnen.
  85. (84)Einstweilige Maßnahmen können ein wichtiges Instrument sein, um sicherzustellen, dass die untersuchte Zuwiderhandlung nicht während einer laufenden Untersuchung zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern führt. Sie sind ein wichtiges Mittel, um Entwicklungen zu vermeiden, die durch einen Beschluss der Kommission am Ende des Verfahrens nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen wären. Die Kommission sollte daher befugt sein, im Rahmen eines Verfahrens, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Nichteinhaltungsbeschlusses eingeleitet wurde, einstweilige Maßnahmen anzuordnen. Diese Befugnis sollte in Fällen gelten, in denen die Kommission prima facie eine Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen durch Torwächter festgestellt hat und in denen die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern besteht. Einstweilige Maßnahmen sollen nur eine befristete Geltungsdauer haben, entweder ein Zeitraum, der mit dem Abschluss des Verfahrens durch die Kommission endet, oder für einen festgelegten Zeitraum, der sofern erforderlich und angemessen verlängerbar ist.
  86. (85)Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen können, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen zu überwachen. So sollte die Kommission unabhängige externe Sachverständige und Rechnungsprüfer bestellen können, die die Kommission bei dieser Aufgabe unterstützen – gegebenenfalls auch Sachverständige zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten wie Datenschutz- oder Verbraucherschutzbehörden. Bei der Bestellung der Rechnungsprüfer sollte die Kommission für ausreichend Rotation sorgen.
  87. (86)Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten die Nichteinhaltung von Verpflichtungen sowie Verstöße gegen Verfahrensregeln mit angemessenen Geldbußen und Zwangsgeldern belegt und angemessene Verjährungsfristen festgelegt werden; dabei sollten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der doppelten Strafverfolgung beachtet werden. Die Kommission und die einschlägigen nationalen Behörden sollten ihre Durchsetzungsbemühungen abstimmen, damit sichergestellt ist, dass diese Grundsätze beachtet werden. Insbesondere sollte die Kommission allen Geldbußen und Zwangsgeldern Rechnung tragen, die im Wege einer endgültigen Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder nationale Vorschriften wegen desselben Sachverhalts gegen dieselbe juristische Person verhängt wurden, damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen und Zwangsgelder der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung entsprechen.
  88. (87)Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen, die Unternehmensvereinigungen wegen Zuwiderhandlungen auferlegt werden, auch tatsächlich gezahlt werden, müssen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Kommission die Möglichkeit haben sollte, die Zahlung der Geldbuße von den Mitgliedern der betreffenden Unternehmensvereinigung zu verlangen, wenn die Unternehmensvereinigung selbst zahlungsunfähig ist.
  89. (88)Im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung sollte dem betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werden, von der Kommission gehört zu werden, und die erlassenen Beschlüsse sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Vertrauliche Informationen müssen unter Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschützt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen, dass alle Informationen, auf denen der Beschluss beruht, in einem Umfang offengelegt werden, der es den Adressaten des Beschlusses ermöglicht, den Sachverhalt und die Erwägungen, die dem Beschluss zugrunde liegen, nachzuvollziehen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Kommission nur Informationen verwendet, die gemäß dieser Verordnung für die Zwecke dieser Verordnung erhoben wurden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Schließlich sollte es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, dass bestimmte Geschäftsunterlagen, wie etwa die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, unter bestimmten Voraussetzungen als vertraulich angesehen werden.
  90. (89)Bei der Erstellung nichtvertraulicher Zusammenfassungen, die veröffentlicht werden, damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, sollte die Kommission dem berechtigten Interesse von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung tragen.
  91. (90)Die kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung der verfügbaren Rechtsinstrumente gegenüber Torwächtern erfordert eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die Kommission und die nationalen Behörden sollten zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen koordinieren, die für die Durchsetzung der verfügbaren Rechtsinstrumente gegenüber Torwächtern im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, und den in Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten. Die Unterstützung der Kommission durch nationale Behörden sollte auch darin bestehen können, dass sie der Kommission alle erforderlichen in ihrem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung stellen oder der Kommission auf Anfrage bei der Ausübung ihrer Befugnisse behilflich sind, damit diese die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben besser wahrnehmen kann.
  92. (91)
    Die Kommission ist die einzige Behörde, die zur Durchsetzung dieser Verordnung befugt ist. Zur Unterstützung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden zu ermächtigen, Untersuchungen zur möglichen Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter durchzuführen. Dies könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen nicht von vornherein festgestellt werden kann, ob das Verhalten eines Torwächters eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung, gegen Wettbewerbsvorschriften, zu deren Durchsetzung die zuständige nationale Behörde befugt ist, oder gegen beides darstellen könnte. Die für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständige nationale Behörde sollte der Kommission über mögliche Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter Bericht erstatten, damit die Kommission als alleinige Durchsetzungsbehörde ein Verfahren zur Untersuchung einer etwaigen Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung einleiten kann.
    Die Kommission sollte nach freiem Ermessen über die Einleitung dieser Verfahren entscheiden können. Um sich überschneidende Untersuchungen im Rahmen dieser Verordnung zu vermeiden, sollte die betreffende zuständige nationale Behörde die Kommission unterrichten, bevor sie ihre erste Untersuchungsmaßnahme wegen einer möglichen Nichteinhaltung von bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch Torwächter ergreift. Die zuständigen nationalen Behörden sollten ferner eng mit der Kommission zusammenarbeiten und sich mit ihr abstimmen, wenn sie nationale Wettbewerbsvorschriften gegen Torwächter durchsetzen, auch mit Blick auf die Festlegung von Geldbußen. Zu diesem Zweck sollten sie die Kommission informieren, wenn sie ein Verfahren auf der Grundlage nationaler Wettbewerbsvorschriften gegen Torwächter einleiten, und auch bevor sie in einem solchen Verfahren Torwächtern Verpflichtungen auferlegen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte es möglich sein, dass die Unterrichtung über den Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegebenenfalls als Notifizierung im Sinne der vorliegenden Verordnung dient.
  93. (92)Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass nationale Behörden, einschließlich nationaler Gerichte, über alle erforderlichen Informationen verfügen, um sicherstellen zu können, dass ihre Entscheidungen nicht im Widerspruch zu einem von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Beschluss stehen. Die nationalen Gerichte sollten die Kommission ersuchen dürfen, ihnen Informationen oder Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln. Gleichzeitig sollte die Kommission gegenüber den nationalen Gerichten mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abgeben können. Dies berührt nicht die Möglichkeit nationaler Gerichte, gemäß Artikel 267 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.
  94. (93)Um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchführung dieser Verordnung und anderer sektorspezifischer Vorschriften, die für Torwächter gelten, zu gewährleisten, sollte die Kommission auf das Fachwissen einer eigens eingerichteten hochrangigen Gruppe zurückgreifen können. Diese hochrangige Gruppe sollte die Kommission gegebenenfalls auch durch Beratung, Fachwissen und Empfehlungen zu allgemeinen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Durchsetzung dieser Verordnung unterstützen können. Die hochrangige Gruppe sollte sich aus den einschlägigen europäischen Gremien und Netzwerken zusammensetzen; dabei sollte auf ein hohes Maß an Fachwissen und auf geografische Ausgewogenheit geachtet werden. Die Mitglieder der hochrangigen Gruppe sollten den Gremien und Netzwerken, die sie vertreten, über die im Rahmen der Gruppe ausgeübten Aufgaben regelmäßig Bericht erstatten und sie hierzu konsultieren.
  95. (94)Da die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission der Prüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit dem AEUV unterliegen, sollte der Gerichtshof gemäß Artikel 261 AEUV über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Geldbußen und Zwangsgeldern verfügen.
  96. (95)Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten können, um weitere Orientierungshilfen zu verschiedenen Aspekten dieser Verordnung zu geben oder um Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu unterstützen. Diese Orientierungshilfen sollten sich insbesondere auf die Erfahrungen stützen können, die die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung gewinnt. Die Herausgabe von Leitlinien im Rahmen dieser Verordnung ist ein Vorrecht und unterliegt dem alleinigen Ermessen der Kommission, und sie sollte nicht als konstitutives Element betrachtet werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhalten.
  97. (96)Die Umsetzung einiger Verpflichtungen der Torwächter, wie etwa jener im Zusammenhang mit dem Zugang zu Daten und der Übertragbarkeit von Daten oder der Interoperabilität könnte durch den Rückgriff auf technische Normen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission – sofern angemessen und erforderlich – europäische Normungsorganisationen ersuchen können, solche Normen auszuarbeiten.
  98. (97)Um dafür zu sorgen, dass die digitalen Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, in der gesamten Union bestreitbar und fair sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die in einem Anhang dieser Verordnung enthaltene Methode zur Feststellung, ob die quantitativen Schwellenwerte für aktive Endnutzer und aktive gewerbliche Nutzer für die Benennung von Torwächtern erreicht sind, zu ändern, um die nicht in dem genannten Anhang enthaltenen zusätzlichen Elemente der Methode zur Feststellung, ob die quantitativen Schwellenwerte für die Benennung von Torwächtern erreicht sind, zu präzisieren und um die in dieser Verordnung festgelegten bestehenden Verpflichtungen zu ergänzen, wenn die Kommission auf der Grundlage einer Marktuntersuchung festgestellt hat, dass die Verpflichtungen in Bezug auf unfaire oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkende Praktiken aktualisiert werden müssen, und die in Betracht gezogene Aktualisierung in den in dieser Verordnung festgelegten Anwendungsbereich der Ermächtigung für solche delegierten Rechtsakte fällt.
  99. (98)Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
  100. (99)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Maßnahmen festzulegen, die von Torwächtern umzusetzen sind, damit sie die Verpflichtungen nach dieser Verordnung wirksam einhalten; um eine bestimmte einem Torwächter auferlegte Verpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen; um einen Torwächter ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung zu befreien; um die Maßnahmen festzulegen, die von einem Torwächter bei Umgehung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung umzusetzen sind; um eine Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern oder zur Untersuchung einer systematischen Nichteinhaltung abzuschließen; um bei einer systematischen Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen zu verhängen; um einstweilige Maßnahmen gegen einen Torwächter anzuordnen; um Verpflichtungszusagen für einen Torwächter bindend zu machen; um ihre Feststellung einer Nichteinhaltung darzulegen; um die endgültige Höhe der Zwangsgelder festzusetzen; um Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der von Torwächtern übermittelten Mitteilungen, Schriftsätze, mit Gründen versehenen Anträge und Berichte über die Regulierungsmaßnahmen festzulegen; um operative und technische Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung von Interoperabilität sowie die Methodik und das Verfahren für die geprüfte Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling festzulegen; um praktische Modalitäten für Verfahren, die Verlängerung von Fristen, die Ausübung von Rechten während des Verfahrens, die Offenlegungsbedingungen sowie die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden bereitzustellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
  101. (100)Für den Erlass eines Durchführungsrechtsakts über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollte das Prüfverfahren Anwendung finden. Für die übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die genannten übrigen Durchführungsrechtsakte praktische Aspekte der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren wie etwa Form, Inhalt und andere Einzelheiten verschiedener Verfahrensschritte, die praktischen Modalitäten verschiedener Verfahrensschritte wie etwa die Verlängerung von Verfahrensfristen oder den Anspruch auf rechtliches Gehör, sowie an Torwächter gerichtete individuelle Durchführungsbeschlüsse betreffen.
  102. (101)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte jeder Mitgliedstaat im beratenden Ausschuss vertreten sein und über die Zusammensetzung seiner Delegation entscheiden. Diese Delegation kann unter anderem Sachverständige der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, die über das einschlägige Fachwissen für eine bestimmte Frage verfügen, die dem beratenden Ausschuss vorgelegt wird.
  103. (102)Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die die zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung unterstützen und es ihnen ermöglichen können, Sanktionen zu verhängen. Es sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.
  104. (103)Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widergespiegelt werden, dass sie gemäß dieser Verordnung für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 erlassen, widergespiegelt wird, wenngleich der Erlass nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Bedingung dafür ist, dass die genannte Richtlinie ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt.
  105. (104)Verbraucher sollten ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung für Torwächter geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates durchsetzen können. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 Anwendung auf Verbandsklagen findet, die wegen Verstößen der Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, angestrengt werden. Der Anhang der genannten Richtlinie sollte daher entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 erlassen, widergespiegelt wird, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Bedingung dafür ist, dass die genannte Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen der Torwächter gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, sollte ab dem Geltungsbeginn der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlich sind, oder ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beginnen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
  106. (105)Die Kommission sollte diese Verordnung regelmäßig bewerten und ihre Auswirkungen auf die Bestreitbarkeit und Fairness der Geschäftsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft genau überwachen; dabei sollte sie insbesondere der Frage nachgehen, inwieweit angesichts der einschlägigen technologischen oder geschäftlichen Entwicklungen Änderungen notwendig geworden sind. Im Zuge dieser Bewertung sollte sie die Liste der zentralen Plattformdienste und der den Torwächtern auferlegten Verpflichtungen sowie deren Durchsetzung regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. In diesem Kontext sollte die Kommission auch die Tragweite der Verpflichtung bezüglich der Interoperabilität von nummernunabhängigen elektronischen Kommunikationsdiensten bewerten. Um einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen im digitalen Sektor zu erhalten, sollten im Rahmen der Bewertung die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der betreffenden Interessenträger berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahmen und Berichte berücksichtigen können, die ihr von der durch den Beschluss C(2018) 2393 der Kommission vom 26. April 2018 eingerichteten Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft vorgelegt wurden. Im Anschluss an die Bewertung sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Kommission sollte bei der Bewertung und Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Praktiken und Verpflichtungen ein hohes Maß an Schutz und Achtung der gemeinsamen Rechte und Werte, insbesondere der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, gewährleisten.
  107. (106)Unbeschadet des Haushaltsverfahrens sollte die Kommission im Wege der bestehenden Finanzinstrumente mit angemessenen personellen, finanziellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, damit sichergestellt ist, dass sie im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Verordnung ihre Pflichten wirksam erfüllen und ihre Befugnisse effektiv ausüben kann.
  108. (107)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen bestreitbaren und fairen digitalen Sektor im Allgemeinen und bestreitbare und faire zentrale Plattformdienste im Besonderen zu gewährleisten, um für Innovationen, eine hohe Qualität digitaler Produkte und Dienste, faire und wettbewerbsbasierte Preise sowie eine hohe Qualität und Auswahl für die Endnutzer im digitalen Sektor zu sorgen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr in Anbetracht des Geschäftsmodells und der Tätigkeiten der Torwächter sowie des Umfangs und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Ebene der Union besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
  109. (108)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 10. Februar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
  110. (109)Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 47 und 50. Dementsprechend sollten diese Rechte und Grundsätze bei der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung gewahrt werden -
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