Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen (mit vereinbarten Erklärungen)
Verweise
in Präambel Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen (mit vereinbarten Erklärungen)

Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen (mit vereinbarten Erklärungen)  

Die Vertragsparteien,
unter Hinweis auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zugänglichkeit und der vollen und wirksamen Teilhabe an und Einbeziehung in der Gesellschaft, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt sind,
eingedenk der Hindernisse, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen entgegenstehen und ihre Meinungsäusserungsfreiheit einschränken, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Ideen jeglicher Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, einschliesslich durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation, der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und der Möglichkeit, Forschung zu betreiben,
unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und künstlerische Schaffen sowie zur Verbesserung der Möglichkeiten aller, einschliesslich der sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzuhaben, sich an den Künsten zu erfreuen und in den Genuss der wissenschaftlichen Fortschritte und deren Vorteile zu kommen,
eingedenk der Hindernisse, die sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen am Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft hindern, und der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in einer zugänglichen Form zu erhöhen als auch deren Verbreitung zu verbessern,
im Bewusstsein, dass die meisten sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern leben,
im Hinblick darauf, dass trotz der in der nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht bestehenden Unterschiede die positiven Auswirkungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien auf das Leben von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt werden können,
im Hinblick darauf, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen vorsehen; dass jedoch weiterhin ein Mangel an Werken in einer für diese Menschen zugänglichen Form besteht; dass die Bemühungen, um die Werke diesen Menschen zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern; und dass die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form zu Doppelarbeit geführt hat,
in Erkenntnis sowohl der wichtigen Rolle der Rechteinhaber beim Zugänglichmachen ihrer Werke für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen, als auch der Bedeutung von geeigneten Beschränkungen und Ausnahmen, um Werke für diese Menschen zugänglich zu machen, besonders wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren; und dass dieses Gleichgewicht den wirksamen und rechtzeitigen Zugang zu Werken für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern muss,
in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestehenden internationalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für Beschränkungen und Ausnahmen, der in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und in anderen internationalen Urkunden verankert ist,
unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen des Aktionsplans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden,
in Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen zu harmonisieren, um sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Quelle: FEDLEX
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