UGV Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
UGV
Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 118 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates wurde ein Geschmacksmusterschutzsystem speziell für die Europäische Gemeinschaft geschaffen, das seitdem den Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene vorsah, parallel zum Schutz von Mustern und Modellen, der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten im Einklang mit deren nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Mustern und Modellen, die gemäß der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisiert wurden, verfügbar ist.
- (2)Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2015 mit dem Titel Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda und ihrer Verpflichtung, die Maßnahmen der Union regelmäßig zu überprüfen, führte die Kommission eine eingehende Bewertung der Geschmacksmusterschutzsysteme in der Union durch, die eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Bewertung umfasste, die durch eine Reihe von Studien untermauert wurde.
- (3)In seinen Schlussfolgerungen vom 10. November 2020 zur Politik des geistigen Eigentums und zur Überarbeitung des Systems gewerblicher Muster und Modelle in der Union forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG vorzulegen. Die Überarbeitung wurde mit dem Ziel gefordert, die Schutzsysteme für gewerbliche Muster und Modelle in der Union zu modernisieren und den Geschmacksmusterschutz für einzelne Entwerfer und Unternehmen - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - attraktiver zu gestalten.
- (4)Seit der Einrichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems hat die Erfahrung gezeigt, dass einzelne Entwerfer und Unternehmen innerhalb der Union und in Drittländern das System angenommen haben und es eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung oder Alternative zum Schutz von Geschmacksmustern auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.
- (5)In seiner Entschließung vom 11. November 2021 zu einem Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU wies das Europäische Parlament darauf hin, dass das derzeitige System des Geschmacksmusterschutzes auf EU-Ebene vor 20 Jahren eingeführt wurde und überarbeitet werden sollte, und hob dabei die Notwendigkeit hervor, dieses zu aktualisieren um die Rechtssicherheit zu erhöhen, und griff damit die Aufforderung des Rates auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 98/71/EG zu unterbreiten.
- (6)Nationale Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern sind jedoch nach wie vor notwendig für einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Geschmacksmuster auf Unionsebene wünschen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, obwohl sie auf nationaler Ebene problemlos Geschmacksmusterschutz erlangen können. Jede Person, die Geschmacksmusterschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, welche Art von Schutz sie erhalten möchte, sei es ein nationales Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder ein Unionsgeschmacksmuster oder beides.
- (7)Während ihre Bewertung der Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz bestätigte, dass sie nach wie vor weitgehend ihren Zweck erfüllen, kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. November 2020 mit dem Titel Das Innovationspotenzial der EU optimal nutzen - Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU an, dass sie im Anschluss an die erfolgreiche Reform des EU-Markenrechts die Rechtsvorschriften der Union zum Geschmacksmusterschutz im Hinblick darauf, das System zu vereinfachen und es besser zugänglich und effizienter zu machen sowie den Regelungsrahmen angesichts der Entwicklungen bei neuen Technologien auf dem Mark zu aktualisieren, überarbeiten werde.
- (8)Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Geschmacksmustersystems der Union sollten die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Geschmacksmuster weiter harmonisiert und dem Geschmacksmustersystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Geschmacksmustern überall in der Union zu schaffen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, im Folgenden Amt), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Zusammenarbeit durch weitere Anstrengungen zur Förderung der Angleichung von Vorgehensweisen und technischen Hilfsmitteln im Bereich des Geschmacksmusterschutzes ergänzen.
- (9)Die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 verwendeten Begriffe müssen an die Änderungen an den Gründungsverträgen, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurden, angepasst werden. Dies beinhaltet, dass der Begriff Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch den Begriff Unionsgeschmacksmuster ersetzt werden muss. Darüber hinaus muss die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an diejenige der Verordnung (EU) 2017/1001 angeglichen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Ersetzung des Namens Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) durch Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
- (10)Ergänzend zur Verwaltung des Unionsgeschmacksmustersystems ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Amt das System angemessen fördert, im Hinblick auf Sensibilisierung und besseres Verständnis für die Möglichkeit, Geschmacksmusterschutz auf Unionsebene zu erlangen und zu nutzen, und für den diesbezüglichen Wert und die damit verbundenen Vorteile.
- (11)Seit der Einführung des Systems der Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Entwicklung der Informationstechnologie zur Entstehung neuer Geschmacksmuster geführt, die nicht durch physische Erzeugnisse verkörpert sind. Dies erfordert eine Erweiterung der Definition der als Geschmacksmuster schutzfähigen Erzeugnisse, damit auch solche Erzeugnisse eindeutig eingeschlossen werden, die in einem physischen Objekt verkörpert sind, die in einer grafischen Darstellung visualisiert sind oder in der räumlichen Anordnung von Gegenständen erkennbar werden, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen. In diesem Zusammenhang sollte anerkannt werden, dass Animationen wie die Bewegung oder die Zustandsänderung der Merkmale eines Erzeugnisses zur Erscheinungsform von Geschmacksmustern beitragen können, insbesondere bei Geschmacksmustern, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind.
- (12)Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass dem Rechtsinhaber durch die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters für diejenigen Geschmacksmustermerkmale eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Schutz gewährt wird, die in einer Anmeldung eines solchen Geschmacksmusters sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung zugänglich gemacht worden sind.
- (13)Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters müssen die Geschmacksmustermerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Geschmacksmusterschutz wirksam werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Geschmacksmusterschutz von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses, die bei der üblichen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses sichtbar bleiben müssen.
- (14)Angesichts des zunehmenden Einsatzes von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Industriezweigen - unter anderem mithilfe von künstlicher Intelligenz - sowie der sich daraus für die Inhaber von Geschmacksmustern ergebenden Herausforderungen, Nachahmungen ihrer geschützten Geschmacksmuster wirksam zu verhindern, ist es angemessen, vorzusehen, dass das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Geschmacksmuster für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den Schutz des Geschmacksmusters verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Geschmacksmusters darstellt, die der Zustimmung durch den Rechtsinhaber unterliegen sollte.
- (15)Um den Geschmacksmusterschutz sicherzustellen und wirksam gegen Produktpiraterie vorzugehen, sowie im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1947) über die Freiheit der Durchfuhr sowie - in Bezug auf Generika - der von der Ministerkonferenz der WTO am 14. November 2001 verabschiedeten Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit, sollte der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Dritte daran hindern können, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in die Erzeugnisse ein Geschmacksmuster aufgenommen worden ist, das mit dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist, oder wenn bei solchen Erzeugnissen ein Geschmacksmuster verwendet wird, das mit dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster identisch oder im Wesentlichen identisch ist, und der Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat.
- (16)Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener Unionsgeschmacksmuster gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in sämtliche zollrechtlichen Situationen zu verhindern, auch wenn solche Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, einschließlich auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.
- (17)Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Geschmacksmusterrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden, in Einklang zu bringen, sollte der Anspruch des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des Unionsgeschmacksmusters zuständigen Geschmacksmustergerichts der Europäischen Union (im Folgenden Unionsgeschmacksmustergericht) eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.
- (18)Die ausschließlichen Rechte aus einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sollten angemessenen Beschränkungen unterliegen. Neben Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, und Handlungen, die zu Versuchszwecken durchgeführt werden, sollten zulässige Verwendungen Wiedergabehandlungen zum Zweck der Zitierung oder Handlungen im Rahmen der Lehre, die referenzielle Nutzung im Zusammenhang mit vergleichender Werbung und die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie umfassen, sofern diese Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen. Eine Benutzung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollten die Regeln zu Unionsgeschmacksmustern so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
- (19)Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Geschmacksmusterschutzes auf Bauelemente harmonisiert, die mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, wenn das Muster bei einem Erzeugnis verwendet oder in ein Erzeugnis aufgenommen wird, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster des Bauelements abhängig ist. Dementsprechend sollte die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthaltene Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden. Da die beabsichtigte Wirkung dieser Reparaturklausel darin besteht, der Durchsetzung von eingetragenen und nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusterrechen entgegenzustehen, wenn das Geschmacksmuster eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den Verteidigungsmöglichkeiten im Fall einer Verletzung von Unionsgeschmacksmusterrechten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gehören. Aus Gründen der Kohärenz mit der in die Richtlinie (EU) 2024/2823 aufgenommenen Reparaturklausel und zur Sicherstellung dessen, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Geschmacksmustern tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden, ist es ferner erforderlich, die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses zu beschränken, von dessen Erscheinungsform das geschützte Geschmacksmuster abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine bewusste Entscheidung zu treffen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann. Diese ausführlichen Informationen sollten durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitgestellt werden und mindestens die Marke, unter der das Erzeugnis vermarktet wird, und den Namen des Herstellers beinhalten.
- (20)Zur Wahrung der Wirksamkeit der mit dieser Verordnung angestrebten Liberalisierung des Anschlussmarkts für Ersatzteile und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, unterliegt der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses, um von der Ausnahmeregelung vom Geschmacksmusterschutz im Sinne der Reparaturklausel profitieren zu können, einer Sorgfaltspflicht, mit geeigneten Mitteln - insbesondere vertraglicher Art - sicherzustellen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine andere Verwendung vorsehen als zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform. Damit sollte vom Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses jedoch nicht verlangt werden, dass er objektiv und unter allen Umständen gewährleistet, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern tatsächlich ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.
- (21)Um die Vermarktung von durch Geschmacksmuster geschützten Erzeugnissen insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen zur Eintragung von Geschmacksmustern zu schärfen, sollte für die Inhaber von Geschmacksmustern und, mit deren Zustimmung, auch andere Parteien ein allgemein anerkannter Hinweis, bestehend aus dem Symbol, zur Verfügung stehen.
- (22)Angesichts der geringen Anzahl der bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingereichten Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern und zur Angleichung des Systems für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern an das in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegte System sollte es nur noch möglich sein, die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters beim Amt einzureichen. Um die Bereitstellung von Informationen und administrativen Leitlinien für Anmelder zum Verfahren für die Eintragung von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, ist es angebracht, dass das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum zu diesen Zwecken gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zusammenarbeiten.
- (23)Sowohl der technologische Fortschritt als auch die im Rahmen der Anwendung des derzeitigen Systems für die Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern gesammelte Erfahrung haben gezeigt, dass bei bestimmten Verfahrensaspekten Verbesserungsbedarf besteht. Infolgedessen sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden, um die Verfahren bei Bedarf zu aktualisieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen und erforderlichenfalls die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen.
- (24)Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, geeignete Mittel bereitzustellen, um für alle Geschmacksmuster eine klare und präzise Wiedergabe zu ermöglichen, die an den technischen Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung von Geschmacksmustern und die Bedürfnisse der Wirtschaftszweige der Union angepasst werden kann. Um sicherzustellen, dass dieselbe grafische Wiedergabe für Geschmacksmusteranmeldungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und für Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern verwendet werden kann, sollten das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum verpflichtet werden, bei der Festlegung gemeinsamer Standards für die Formerfordernisse, die die Darstellung erfüllen muss, zusammenzuarbeiten.
- (25)Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen von Unionsgeschmacksmustern zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet wird, Geschmacksmuster in einer Anmeldung zu kombinieren, ohne der Bedingung zu unterliegen, dass die Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, alle derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle nach dem Abkommen von Locarno (1968) (Locarno-Klassifikation) angehören müssen. Es sollte jedoch eine Obergrenze vorgesehen werden, um einen möglichen Missbrauch von Sammelanmeldungen zu vermeiden.
- (26)Aus Gründen der Effizienz und zur Straffung der Verfahren sollten die Zustellungs- und Kommunikationsmittel ausschließlich elektronisch sein. Es ist jedoch wichtig, dass das Amt - sowohl online als auch offline - angemessene technische Leitlinien und Unterstützung bereitstellt, um die Nutzung elektronischer Mittel zu erleichtern und eine digitale Kluft zu verhindern.
- (27)Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Systems des Unionsgeschmacksmusterschutzes und in Anbetracht seiner ergänzenden Rolle im Hinblick auf nationale Geschmacksmustersysteme sowie zur Angleichung des in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen gesetzgeberischen Ansatzes an die Verordnung (EU) 2017/1001 ist es angezeigt, die Höhe dieser Gebühren direkt in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in einem Anhang festzulegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die durch sie entstehenden Einnahmen grundsätzlich für einen ausgeglichenen Haushalt des Amtes ausreichen und dass das Unionsgeschmacksmuster und die nationalen Geschmacksmustersysteme nebeneinander bestehen und einander ergänzen, wobei unter anderem die Größe des Marktes, auf den sich das Unionsgeschmacksmuster erstreckt, und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen sind.
- (28)Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für jene Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.
- (29)Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern durch das Amt mithilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens für die Änderung einer Anmeldung zu ergänzen.
- (30)Damit sichergestellt ist, dass ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wirksam und effizient durch ein transparentes, sorgfältiges, gerechtes und ausgewogenes Verfahren für nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung des Verfahrens im Hinblick auf die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zu ergänzen.
- (31)Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Festlegung der Einzelheiten von Beschwerdeverfahren - wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern - zu ergänzen.
- (32)Um ein reibungsloses, wirksames und effizientes Funktionieren des Geschmacksmustersystems der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zu ergänzen, indem die Anforderungen an die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Berechnung und Dauer der Fristen, die Verfahren für die Aufhebung einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register der Unionsgeschmacksmuster, die Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Amt festgelegt werden.
- (33)Um eine wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zu ergänzen, indem die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern - wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsgeschmacksmustern Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern - festgelegt werden.
- (34)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (35)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf Anmeldungen, Anträge, Bescheinigungen, Ansprüche, Vorschriften, Mitteilungen und sonstige Unterlagen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten einschlägigen Verfahrensanforderungen sowie im Hinblick auf die Festlegung der Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der tatsächlich entstandenen Kosten, die Einzelheiten in Bezug auf Bekanntmachungen im Blatt für Unionsgeschmacksmuster und im Amtsblatt des Amtes, die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den nationalen Behörden, detaillierte Regelungen in Bezug auf Übersetzungen von Begleitunterlagen in schriftlichen Verfahren und die genauen Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen zu treffen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
- (36)Angesichts der fortgeschrittenen Harmonisierung des Urheberrechts in der Union ist es angezeigt, den Grundsatz des kumulierten Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und nach dem Urheberrecht dahin gehend anzupassen, dass Geschmacksmuster, die durch Unionsgeschmacksmuster geschützt sind, als urheberrechtlich geschützte Werke geschützt werden können, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.
- (37)Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sollte daher entsprechend geändert werden, und die Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission sollte aufgehoben werden.
- (38)Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission sollte von der Kommission geändert werden, um sie an die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 anzupassen, und zwar in Bezug auf die Begriffe, die infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zu verwenden sind, und die Begriffe, die in der Verordnung (EU) 2017/1001 verwendet werden, die Bezugnahme auf die Vorschriften über die an das Amt zu entrichtenden Gebühren, die Fristen und die Vertretung vor dem Amt sowie die Aufnahme einer Reihe von Vorschriften, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 und in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthalten waren. Die Aufhebung der Übertragung der Befugnisse, die als Grundlage für den Erlass und die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 diente, sollte die Beibehaltung der genannten Verordnung bis zu ihrer Aufhebung unberührt lassen.
- (39)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Autonomie des Unionsgeschmacksmustersystems, das unabhängig von nationalen Systemen ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (40)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Quelle: EURLEX
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