GOBRat (außer Kraft)
Verweise
in § 1 GOBRat (außer Kraft)

GOBRat (außer Kraft)  
Geschäftsordnung des Bundesrates (außer Kraft)

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.
Quelle: BMJ
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