EZB-FINREP-VO
Verweise
in Erwägungsgründe EZB-FINREP-VO

EZB-FINREP-VO  
Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtsrechtlicher Finanzinformationen

DER EZB-RAT -
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 5 Buchstabe d und Artikel 10,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 140 und Artikel 141 Absatz 1,
  1. in Erwägung nachstehender Gründe:
  2. (1)Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden auch die CRR) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Die EZB erhebt die gemeldeten Informationen gemäß dem Beschluss EZB/2014/29. Die vorliegende Verordnung ergänzt den Beschluss EZB/2014/29 durch eine nähere Ausgestaltung der Anforderungen bezüglich der Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen.
  3. (2)In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für bestimmte Bereiche festgelegt, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführt sind. Zu diesen Bereichen gehören auch Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Vorlage aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für diejenigen Kreditinstitute obligatorisch, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommen wurden. Die Lieferung der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorgeschriebenen aufsichtlichen Finanzinformationen für sowohl die bedeutenden als auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) an die EZB erfolgt derzeit gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und sollte unverändert fortgesetzt werden, da sie nicht Gegenstand dieser Verordnung ist.
  4. (3)Das Gebrauchmachen von der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehenden Möglichkeit, von den Kreditinstituten zu verlangen, dass sie die aufsichtlichen Meldungen gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen, ist nicht Regelungsgegenstand dieser Verordnung. Früher gefasste Beschlüsse der NCAs über das Gebrauchmachen oder Nichtgebrauchmachen von dieser Möglichkeit sollten in Anbetracht von Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unberührt bleiben.
  5. (4)Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich diese Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden.
  6. (5)Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, zunächst ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich die Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wurde in Einklang mit Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsultiert.
  7. (6)In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung fallenden Bereiche festgelegt. Gemäß Artikel 99 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausschließlich für aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis liegt außerhalb ihres Anwendungsbereichs; die zuständigen Behörden können daher Anforderungen an die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis festlegen. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende und für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die die bedeutenden und die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen den NCAs auf Einzelbasis zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.
  8. (7)Nach Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet. Nach Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) stellen die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts beaufsichtigte Unternehmen dar. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationen bezeichnet werden, die die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts den NCAs zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.
  9. (8)Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts aus einem Drittland werden somit von den Aufsichtsaufgaben der EZB nicht erfasst. Demzufolge sollten solche Zweigstellen nicht den in der vorliegenden Verordnung geregelten Meldepflichten unterliegen. Ferner sollten auch die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts von den Meldepflichten ausgenommen werden, da diese Meldepflichten auf der Ebene des beaufsichtigten Unternehmens eingreifen sollen, das die Zweigstelle errichtet hat.
  10. (9)Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich bedeutender und hinsichtlich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, sollten sicherstellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen. Es kann angebracht sein, dass die NCAs diese benötigten Mindestinformationen im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sie in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erlassen und die gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.
  11. (10)Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten Abschlüsse nicht nach den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die solche Gruppen den NCAs zu melden haben. Insbesondere sollten Format, Intervalle, Stichtage und Einreichungszeiträume sowie die Fristen für die Übermittlung der betreffenden Informationen festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten sicherstellen, dass diese beaufsichtigten Gruppen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen.
  12. (11)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Meldungen von den Kreditinstituten unmittelbar zu beziehen oder laufend unmittelbaren Zugang zu diesen Informationen zu haben, sollten die NCAs der EZB insbesondere sämtliche Informationen liefern, die zur Erfüllung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  13. (12)Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 kann den Instituten gestattet werden, ihren Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zugrunde zu legen. Die vorliegende Verordnung sollte für diese Meldungen ebenfalls die Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres erlauben.
  14. (13)Die EZB hat ein öffentliches Konsultationsverfahren zu dieser Verordnung durchgeführt und eine Analyse des potenziellen Kosten-Nutzen-Verhältnisses vorgenommen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Quelle: EURLEX
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