Durchführungsverordnung (EU) 2021/637
Verweise
in Erwägungsgründe Durchführungsverordnung (EU) 2021/637

Durchführungsverordnung (EU) 2021/637  
Durchführungsverordnung der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 u.a.

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere auf Artikel 434a,
  1. in Erwägung nachstehender Gründe:
  2. (1)Im Dezember 2019 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) das konsolidierte Baseler Rahmenwerk mit den aktualisierten Offenlegungsanforderungen nach Säule 3, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates größtenteils in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. Zur Durchführung dieser Änderungen sollte ein kohärenter und vollständiger Rahmen für die Offenlegung nach Säule 3 festgelegt werden.
  3. (2)In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission sind einheitliche Formate, Meldebögen und Tabellen für Eigenmittel, antizyklische Kapitalpuffer, Verschuldungsquote beziehungsweise Vermögenswertbelastung festgelegt. Diese einheitlichen Formate, Meldebögen und Tabellen sollten daher um die nach der Verordnung (EU) 2019/876 vorgeschriebene Offenlegung anderer aufsichtlicher Aspekte erweitert werden. Insbesondere sollte ein Meldebogen für Schlüsselparameter eingeführt werden, der den Marktteilnehmern den Zugang zu den wichtigsten Eigenmittel- und Liquiditätskennziffern der Institute erleichtert.
  4. (3)Die für die Offenlegung verwendeten Meldebögen und Tabellen sollten hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen enthalten und es deren Nutzern dadurch ermöglichen, das Risikoprofil der Institute und deren Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, sollten die für die Offenlegung verwendeten Formate, Meldebögen und Tabellen jedoch den Unterschieden in Größe und Komplexität der Institute und den dadurch bedingten Unterschieden in Höhe und Art der Risiken Rechnung tragen, indem zusätzliche Schwellenwerte für eine erweiterte Offenlegung vorgesehen werden.
  5. (4)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden eine neue kalibrierte Verschuldungsquote und ein Puffer bei der Verschuldungsquote von G-SRI in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung und der erforderlichen Anpassungen bei der Risikopositionsberechnung müssen Meldebögen und Tabellen festgelegt werden.
  6. (5)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden neue Offenlegungsanforderungen für die strukturelle Liquiditätsquote in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung muss ein Meldebogen für diese neuen Offenlegungsanforderungen festgelegt werden.
  7. (6)Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden die Standardansätze für das Gegenparteiausfallrisiko in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch einen risikoempfindlicheren Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (im Folgenden SA-CCR) und einen vereinfachten SA-CCR für Institute ersetzt, die die Kriterien für dessen Nutzung erfüllen. Außerdem wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 die Ursprungsrisikomethode verändert. Zur Durchführung dieser Änderungen muss ein umfassender Satz an Tabellen und Meldebögen für die Offenlegung eingeführt werden.
  8. (7)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde eine neue Offenlegungsanforderung für vertragsgemäß bediente, notleidende und gestundete Risikopositionen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt, die auch die Offenlegung von Informationen über erhaltene Sicherheiten und Finanzgarantien umfasst. Zur Durchführung dieser Änderung und dieser neuen Offenlegungsanforderungen muss ein umfassender Satz an Meldebögen und Tabellen eingeführt werden. Der Einfachheit und Stimmigkeit halber sollten diese Meldebögen und Tabellen auf den Meldebögen und Tabellen basieren, die die EBA bereits in ihren Leitlinien für die Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen erarbeitet hat.
  9. (8)Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um den Besonderheiten von STS-Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates bei den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen Rechnung zu tragen. Um diese Änderung widerzuspiegeln, müssen neue Meldebögen und Tabellen mit quantitativen und qualitativen Informationen über Verbriefungen eingeführt werden.
  10. (9)Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderungen für die Offenlegung der Vergütung geändert, um sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis für die Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zur Durchführung dieser Offenlegungsanforderungen sollten Meldebögen und Tabellen festgelegt werden.
  11. (10)Um den Instituten einen umfassenden, integrierten Satz an einheitlichen Offenlegungsformaten, Meldebögen und Tabellen zur Verfügung zu stellen und eine Offenlegung von hoher Qualität zu gewährleisten, ist es notwendig, die technischen Standards für die Offenlegung allesamt in einem einzigen Rechtsakt einzuführen. Deshalb müssen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 aufgehoben werden.
  12. (11)Um eine pünktliche Offenlegung von hoher Qualität durch die Institute zu gewährleisten, sollte diesen ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre für die Offenlegung vorgesehenen internen Systeme anzupassen.
  13. (12)Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
  14. (13)Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Quelle: EURLEX
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