ACER-VO
Verweise
in Erwägungsgründe ACER-VO

ACER-VO  
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
  1. in Erwägung nachstehender Gründe:
  2. (1)Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER - Agency for the Cooperation of Energy Regulators) eingerichtet wurde, ist in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
  3. (2)Durch die Errichtung von ACER wurde die Koordinierung zwischen den Regulierungsbehörden in grenzüberschreitenden Fragen deutlich verbessert. Seit ihrer Errichtung hat ACER wichtige neue Aufgaben erhalten, die die Überwachung der Großhandelsmärkte im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Bereiche der grenzüberschreitenden Energieinfrastrukturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der sicheren Gasversorgung nach der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffen.
  4. (3)Es wird erwartet, dass der Bedarf, nationale Regulierungsmaßnahmen aufeinander zu koordinieren, in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Das Energiesystem der Union durchläuft gerade die tiefgreifendsten Veränderungen seit Jahrzehnten. Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer variableren Stromerzeugung erfordern verstärkte Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels.
  5. (4)Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Binnenmarktes haben gezeigt, dass unkoordinierte nationale Maßnahmen schwerwiegende Probleme für den Markt verursachen können, insbesondere in eng miteinander verbundenen Gebieten, in denen Entscheidungen der Mitgliedstaaten häufig konkrete Auswirkungen auf ihre Nachbarn haben. Die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre unabhängigen Regulierungsbehörden müssen bei regulatorischen Maßnahmen mit grenzüberschreitender Wirkung zusammenarbeiten, damit sich der Elektrizitätsbinnenmarkt positiv auf das Wohl der Verbraucher, die Versorgungssicherheit und die Dekarbonisierung auswirken kann.
  6. (5)Fragmentierte nationale staatliche Eingriffe in die Energiemärkte gefährden zunehmend das reibungslose Funktionieren der grenzüberschreitenden Strommärkte. ACER sollte daher eine Rolle bei der Entwicklung einer koordinierten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) zukommen, um die Probleme zu vermeiden, die sich aus fragmentierten nationalen Bewertungen ergeben, bei denen unterschiedliche unkoordinierte Methoden zugrunde gelegt werden und die Situation der Nachbarländer nicht ausreichend berücksichtigt wird. ACER sollte auch die von ENTSO (Strom) entwickelten technischen Parameter für eine effiziente Einbeziehung grenzüberschreitender Kapazitäten und andere technische Merkmale von Kapazitätsmechanismen überwachen.
  7. (6)Trotz erheblicher Fortschritte bei der Integration und Vernetzung des Elektrizitätsbinnenmarktes sind einige Mitgliedstaaten oder Regionen noch isoliert oder nicht ausreichend verbunden; insbesondere trifft dies auf Mitgliedstaaten, die Inseln sind, und Mitgliedstaaten in Randlage der Union zu. Bei ihrer Arbeit sollte ACER der besonderen Situation dieser Mitgliedstaaten oder Regionen angemessen Rechnung tragen.
  8. (7)Zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit ist ein koordinierter Ansatz erforderlich, um auf unerwartete Versorgungskrisen vorbereitet zu sein. Daher sollte ACER auf Risikovorsorge ausgerichtete nationale Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates koordinieren.
  9. (8)Aufgrund der engen Verknüpfung innerhalb des Stromnetzes der Union und der zunehmenden Notwendigkeit der Koordinierung mit den Nachbarländern, um die Netzstabilität aufrechterhalten und große Mengen an erneuerbarer Energie einspeisen zu können, werden regionale Koordinierungszentren eine wichtige Rolle bei der Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber spielen. ACER sollte, sofern erforderlich, eine regulatorische Aufsicht über die regionalen Koordinierungszentren gewährleisten.
  10. (9)Da ein Großteil der neuen Stromerzeugungskapazität auf lokaler Ebene angeschlossen sein wird, sollen die Verteilernetzbetreiber eine wichtige Rolle dabei spielen, das Stromsystem der Union flexibel und effizient zu gestalten.
  11. (10)Die Mitgliedstaaten sollten zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik der Union eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität und Erdgas aus dem Weg räumen. ACER wurde eingerichtet, um die Regulierungslücke auf Unionsebene zu füllen und zu einem wirksamen Funktionieren des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts beizutragen. ACER versetzt die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage, ihre Zusammenarbeit auf Unionsebene zu verstärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben teilzunehmen.
  12. (11)ACER sollte gewährleisten, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und - soweit erforderlich - auf Unionsebene ergänzt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit von ACER von öffentlichen wie auch privaten Elektrizitäts- und Gaserzeugern, Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern sowie den Verbrauchern sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass ACER im Einklang mit dem Unionsrecht handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten und Regulierungskapazitäten verfügt sowie transparent, unter demokratischer Kontrolle, einschließlich durch die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament, und effizient arbeitet.
  13. (12)ACER sollte die regionale Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern im Elektrizitäts- und im Gassektor sowie die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) sowie des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO (Gas)) beobachten. Zudem sollte ACER auch die Erfüllung der Aufgaben anderer Stellen beobachten, deren Funktionsweisen reguliert und von unionsweiter Dimension sind, wie zum Beispiel Energiebörsen. Die Beteiligung von ACER ist unabdingbar für die Gewährleistung von Effizienz und Transparenz bei der Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern, und bei der Arbeit anderer Stellen mit unionsweiten Funktionen, zum Nutzen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts.
  14. (13)Die Regulierungsbehörden sollten sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander abstimmen, damit sichergestellt wird, dass ENTSO (Strom), die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden EU-VNBO) und die regionalen Koordinierungszentren ihren Verpflichtungen aus dem Regelungsrahmen des Energiebinnenmarkts nachkommen und den Entscheidungen von ACER Folge leisten. Aufgrund der Erweiterung der operativen Zuständigkeiten von ENTSO (Strom), der EU-VNBO und der regionalen Koordinierungszentren muss die Aufsicht über diese Einrichtungen, die auf regionaler Ebene oder auf Unionsebene tätig sind, verbessert werden. Durch das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren wird sichergestellt, dass ACER die Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Funktionen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 unterstützt.
  15. (14)Um sicherzustellen, dass ACER über die für sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen verfügt, sollte sie solche Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden, von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), den regionalen Koordinierungszentren, der EU-VNBO, den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und den nominierten Strommarktbetreibern anfordern und erhalten können.
  16. (15)ACER sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt beobachten und das Europäische Parlament, die Kommission und die nationalen Behörden gegebenenfalls über ihre Feststellungen informieren. Die Beobachtungsfunktion von ACER sollte nicht zusätzlich zur Beobachtung durch die Kommission oder die nationalen Behörden, insbesondere die nationalen Wettbewerbsbehörden, erfolgen, noch sollte sie diese behindern.
  17. (16)ACER bietet einen integrierten Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden. Dieser Rahmen erleichtert die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Union. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, hat ACER die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich unter genau festgelegten Bedingungen auf technische und Regulierungsfragen erstrecken, die eine regionale Koordinierung erfordern, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien, die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Koordinierungszentren, die zur wirksamen Überwachung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts erforderlichen Regulierungsentscheidungen, die Entscheidungen in Bezug auf Elektrizitäts- und Erdgasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten, sowie als letztes Mittel auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen und für neue Erdgasinfrastrukturen, die in mehr als einem Mitgliedstaat gelegen sind.
  18. (17)Überarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien umfasst die Änderungen, die notwendig sind, um der Entwicklung des Marktes Rechnung zu tragen, ohne dabei diese Netzkodizes und Leitlinien substanziell zu ändern oder neue Zuständigkeiten von ACER zu schaffen.
  19. (18)ACER kommt bei der Ausarbeitung der nicht bindenden Rahmenleitlinien eine bedeutende Rolle zu. Die Netzkodizes sollten diesen Rahmenleitlinien entsprechen. ACER sollte entsprechend ihrer Zweckbestimmung ferner an der Prüfung und Änderung der Entwürfe für Netzkodizes beteiligt werden, um zu gewährleisten, dass die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen und für das erforderliche Maß an Harmonisierung sorgen, bevor sie diese der Kommission zur Annahme vorlegt.
  20. (19)Mit der Annahme einer Reihe von Netzkodizes und Leitlinien, die eine schrittweise Umsetzung und eine weitere Präzisierung der gemeinsamen regionalen und EU-weiten Vorschriften vorsehen, wurde die Rolle von ACER hinsichtlich der Beobachtung der und des Beitragens zur Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien gestärkt. Die wirksame Beobachtung von Netzkodizes und Leitlinien ist eine der Hauptaufgaben von ACER und von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Binnenmarktvorschriften.
  21. (20)Bei der Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien hat sich gezeigt, dass es sinnvoll wäre, die Verfahren für die regulatorische Genehmigung regionaler oder unionsweiter, im Rahmen der Netzkodizes und Leitlinien entwickelter, Modalitäten und Bedingungen oder Methoden zu straffen, indem solche Modalitäten und Bedingungen oder Methoden direkt an ACER übermittelt werden, sodass die im Regulierungsrat vertretenen Regulierungsbehörden über sie entscheiden können.
  22. (21)Da die schrittweise Harmonisierung der Energiemärkte der Union regelmäßig auch die Suche nach regionalen, als Zwischenschritt dienenden, Lösungen umfasst und viele Modalitäten und Bedingungen und Methoden von einer begrenzten Anzahl an Regulierungsbehörden für eine spezifische Region genehmigt werden müssen, ist es angemessen, der regionalen Dimension des Binnenmarktes in dieser Verordnung Rechnung zu tragen und für ein geeignetes Governance-System zu sorgen. Entscheidungen über Vorschläge für gemeinsame regionale Modalitäten und Bedingungen oder Methoden sollten daher von den für die betroffene Region zuständigen Regulierungsbehörden getroffen werden, sofern diese Entscheidungen keine konkreten Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt haben.
  23. (22)Da ACER einen Überblick über die Regulierungsbehörden hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission, anderen Organen der Union und Regulierungsbehörden in Fragen im Zusammenhang mit den Zwecken, für die sie eingerichtet wurde, wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die erforderlichen Ergebnisse liefert oder dass eine Regulierungsbehörde, deren Entscheidung gegen die Netzkodizes und Leitlinien verstößt, die Stellungnahme, Empfehlung oder Entscheidung von ACER nicht angemessen umsetzt hat.
  24. (23)Ferner sollte ACER die Möglichkeit haben, Empfehlungen auszusprechen, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch geeigneter Praktiken zu unterstützen.
  25. (24)ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), die EU-VNBO, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die regionalen Koordinierungszentren und die nominierten Strommarktbetreiber sollten den gemäß dieser Verordnung an sie gerichteten Stellungnahmen und Empfehlungen von ACER umfassend berücksichtigen.
  26. (25)ACER sollte gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie Netzkodizes und -regeln, Stellung zu nehmen.
  27. (26)ACER sollte zur Anwendung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 beitragen, namentlich im Zusammenhang mit der Vorlage ihrer Stellungnahme zu den nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplänen (im Folgenden unionsweite Netzentwicklungspläne).
  28. (27)ACER sollte zu den Bemühungen zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit beitragen.
  29. (28)Die Tätigkeiten von ACER sollten mit den Zielen und Zielvorgaben der Energieunion übereinstimmen, die die in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten fünf eng miteinander verzahnte und sich gegenseitig verstärkende Dimensionen hat, einschließlich der Dekarbonisierung.
  30. (29)Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte ACER nur unter genau festgelegten Umständen, zu Fragen, die sich streng auf die Zwecke, für die sie geschaffen wurde, beziehen, Einzelfallentscheidungen treffen.
  31. (30)Um dafür zu sorgen, dass der Rahmen von ACER effizient und mit dem anderer dezentraler Agenturen kohärent ist, sollten die für ACER geltenden Bestimmungen an das zwischen Europäischem Parlament, dem Rat der EU und der Europäischen Kommission vereinbarte gemeinsame Konzept zu den dezentralen Agenturen (im Folgenden Gemeinsames Konzept) angeglichen werden. Soweit erforderlich sollte die Struktur von ACER jedoch an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der Regulierungsbehörden in vollem Umfang Rechnung getragen und ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden.
  32. (31)Um diese Verordnung voll und ganz mit dem Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, können zusätzliche Änderungen an ihr für die Zukunft ins Auge gefasst werden. Aufgrund des aktuellen Regulierungsbedarfs im Energiebereich sind jedoch Abweichungen vom Gemeinsamen Konzept erforderlich. Die Kommission sollte eine Bewertung durchführen, um die Leistung von ACER im Verhältnis zu den Zielen, dem Mandat und den Aufgaben von ACER zu beurteilen, und die Kommission sollte nach dieser Bewertung in der Lage sein, Änderungen dieser Verordnung vorzuschlagen.
  33. (32)Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse zur Aufstellung des Haushaltsplans, zur Kontrolle seiner Ausführung, zur Erstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass der Finanzregelung und zur Ernennung eines Direktors erhalten. Für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates sollte ein Rotationssystem verwendet werden, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Der Verwaltungsrat sollte unabhängig und in objektiver Weise im Allgemeininteresse handeln und sollte keine politischen Weisungen einholen oder befolgen.
  34. (33)ACER sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient, transparent, auf tragfähige Gründe gestützt und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit von ACER gegenüber den Elektrizitäts- und Gaserzeugern sowie den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und den Verteilernetzbetreibern sowie gegenüber sonstigen Privat- und Unternehmensinteressen ist nicht nur ein zentrales Prinzip einer guten Verwaltungspraxis, sondern auch die grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen nationalen Behörde handeln, sollte der Regulierungsrat daher unabhängig von Marktinteressen handeln, Interessenkonflikte vermeiden und weder Weisungen von Regierungen der Mitgliedstaaten, Organen der Union oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen oder Personen einholen oder befolgen noch Empfehlungen von ihnen annehmen. Gleichzeitig sollten die Entscheidungen des Regulierungsrats im Einklang mit dem Unionsrecht auf den Gebieten der Energie, wie dem Energiebinnenmarkt, der Umwelt und dem Wettbewerb stehen. Der Regulierungsrat sollte den Organen der Union über seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen Bericht erstatten.
  35. (34)In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse von ACER sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, der Teil von ACER sein sollte, aber von der Verwaltungs- und Regulierungsstruktur von ACER unabhängig sein sollte. Um das reibungslose Funktionieren und die vollständige Unabhängigkeit des Beschwerdeausschusses sicherzustellen, sollte er im Haushaltplan von ACER über eine separate Haushaltslinie verfügen. Im Interesse der Kontinuität sollte der Beschwerdeausschuss bei einer Ernennung von Mitgliedern bzw. der Verlängerung ihres Mandats auch teilweise neu besetzt werden können. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses können vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) angefochten werden.
  36. (35)ACER sollte ihre Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit den Grundsätzen einer fairen, transparenten und angemessenen Entscheidungsfindung ausüben. Die Verfahrensvorschriften von ACER sollten in ihrer Geschäftsordnung festgelegt werden.
  37. (36)Der Direktor sollte dafür zuständig sein, Dokumente mit Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen auszuarbeiten und anzunehmen. Vor der Annahme von bestimmten Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen sollte gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 die befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrates erforderlich sein. Der Regulierungsrat sollte in der Lage sein zu den Textvorschlägen des Direktors Stellungnahmen und gegebenenfalls Anmerkungen und Änderungen vorzulegen, denen der Direktor Rechnung tragen sollte. Wenn der Direktor von den durch den Regulierungsrat vorgelegten Anmerkungen und Änderungen abweicht oder diese zurückweist, sollte er eine hinreichende schriftliche Begründung bereitstellen, um einen konstruktiven Dialog zu ermöglichen. Sollte der Regulierungsrat für einen erneut vorgelegten Text keine befürwortende Stellungnahme abgeben, sollte der Direktor die Möglichkeit haben, den Text entsprechend den durch den Regulierungsrat vorgeschlagenen Änderungen und Anmerkungen weiter zu überarbeiten, um dessen befürwortende Stellungnahme zu erhalten. Der Direktor sollte, wenn er mit den vom Regulierungsrat vorgelegten Änderungen nicht einverstanden ist, die Möglichkeit haben, die vorgelegten Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen zurückzuziehen und nach in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 genannten bestimmten Verfahren einen neuen Text vorzulegen. Der Direktor sollte die Möglichkeit haben, in jeder Phase des Verfahrens die befürwortende Stellungnahme des Regulierungsrats zu einem neuen oder überarbeiteten Textentwurf einzuholen.
  38. (37)ACER sollte für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. ACER sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Gebühren verbessern die Finanzierung von ACER und sollten ihre Kosten in Hinblick auf Dienstleistungen decken, die Marktteilnehmern oder in ihrem Auftrag handelnden Stellen erbracht werden, um sie in die Lage zu versetzen, Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 effizient, wirksam und sicher zu melden. Die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf Unionsebene bereitgestellten Ressourcen sollten weiterhin für ACER zur Verfügung stehen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer durchgeführt werden.
  39. (38)Der Haushalt von ACER sollte von der Haushaltsbehörde kontinuierlich mit Blick auf die Arbeitsbelastung und Leistung von ACER sowie auf die Ziele von ACER der Verwirklichung eines Energiebinnenmarkts und des Beitrags zur Energieversorgungssicherheit zugunsten der Verbraucher in der Union bewertet werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.
  40. (39)Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden Übersetzungszentrum) sollte die Übersetzung für die Agenturen der Union bereitstellen. Falls ACER besondere Schwierigkeiten in Verbindung mit den Dienstleistungen des Übersetzungszentrums hat, sollte es ihr möglich sein, sich auf den in Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates festgelegten Rückgriffmechanismus zu berufen, der letztendlich dazu führen könnte, dass über das Übersetzungszentrum ein Rückgriff auf andere Dienstleister erfolgt.
  41. (40)Das Personal von ACER sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte ACER von der Kompetenz und Erfahrung der von den Regulierungsbehörden, der Kommission und den Mitgliedstaaten abgestellten Mitarbeiter profitieren. Für das Personal von ACER sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden Beschäftigungsbedingungen), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, sowie die von den Organen der Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen erlassen.
  42. (41)Der Direktor und der Regulierungsrat sollten die Möglichkeit haben, bei der in dieser Verordnung festgelegten Regulierungstätigkeit von Arbeitsgruppen unterstützt zu werden.
  43. (42)ACER sollte die allgemeinen Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Unionseinrichtungen anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.
  44. (43)Durch die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Rahmen von ACER liegt es auf der Hand, dass Mehrheitsentscheidungen eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, Fortschritte bei Fragen in Bezug auf den Energiebinnenmarkt zu erzielen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten haben. Die Regulierungsbehörden sollten daher im Regulierungsrat weiterhin mit Zweidrittelmehrheit abstimmen. ACER sollte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig sein.
  45. (44)Länder, die nicht der Union angehören, sollten sich an den Arbeiten von ACER im Einklang mit den entsprechenden von der Union zu schließenden Vereinbarungen beteiligen können.
  46. (45)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf Unionsebene und ihre Teilnahme an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
  47. (46)Nach Maßgabe des Beschlusses 2009/913/EU hat ACER ihren Sitz in Ljubljana. Der Sitz von ACER ist das Zentrum der Tätigkeiten und der satzungsgemäßen Aufgaben von ACER.
  48. (47)Der Sitzmitgliedstaat von ACER sollte gemäß dieser Verordnung die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren von ACER gewährleisten, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen. Das Sitzabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und von ACER, das diese Anforderungen zusammen mit seinen Durchführungsvorschriften umfasst, wurde am 26. November 2010 geschlossen und ist am 10. Januar 2011 in Kraft getreten -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Quelle: EURLEX
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